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s. IX.
Ferner treten die Witwen der verstorbenen Pfarrer, nach dem Ablaufe der
gesetzlichen Gnadenzeit, also nicht sofort nach dem Ableben ihrer Ehemaͤnner, in
eine Pension, welche fuͤr jetzt und bis auf Weiteres in dem sechsten Theile des
eingezeichneten Ertrages derjenigen Stelle besteht, welche der Verstorbene bey sei-
nem Ableben bekleidet hat, so jedoch, daß, wenn die Stelle mit weniger als
300 Thaler bey dem allgemeinen Fiskus cingezeichnet seyn sollte, dennoch der
sechste Theil der genannten Summe, mithin jeden Falles die Summe von funf-
zig Thalern jährlich, als Minimum der Pension, — wemn sie aber mit mehr
als sieben Hundert und zwanzig Thaler in die Fiskus-Liste eingetragen ist, jeden
Falles nur der sechste Theil dieser Summe, mithin die Summe von Einhun-
dert und zwanzig Thalern jährlich, als Marimum der Pension gezahlt wird.
Diese allgemeine Bestimmung wird jedoch, in Erwagung, daß sowohl die
Superintendenten, als auch die geistlichen Rathe des Ober-Konsistoriums von
Amtswegen mit der Verwaltung des Ffarrwitwen-Fiskus fortwährend vielfältig
beschaftiget sind und dadurch cinen besonderen Anspruch an den Fonds desselben
erwerben, die besondere Bestimmung hinzugefügt, daß jede Witwe eines geistli-
chen Rathes im Ober-Konsistorium und jede Witwe eincs Superintendenten,
ohne Rücksicht auf den wirklichen Betrag der geistlichen Stelle, welche der Ver-
storbene bekleidete, jeden Falles Einhundert und zwanzig Thaler Pension
erhalten sollz wogegen aber auch die Jahresbeyträge ohne Rücksicht auf das
Diensteinkemmen nach dem höchsten Satze von ihnen zu entrichten sind.
Die Witwe eines in Ruhestand versetzten Geistlichen beziehet die Pension
nicht nach dem Ruhestandögehalte, sondern nach dem frühern Amtögehalte ihres
verstorbenen Ehemannes; die Witwe eines Substituten hingegen wird nach dem
Betrage des Substituten-Gehaltes pensionirt, in keinem Falle jedoch unter dem
angenommenen Minimum von funfzig Thalern.
Der Fiskus wird, sobald es seine Kräfte gestatten, das in diesem 0. als
Witwen-Pension zugesicherte Sechstheil des Stellertrages auf ein Füuftheil er-
höhen, und somit die Pfarrwitwen-Pension dem Witwengehalte der Hof= und
Civil-Dienerschaft gleich stellen.
g. X.
Sollte ein Pfarrer keine Witwe hinterlassen, oder sollte dieselbe sterben, be-
vor ihre Kinder das achtzehnte Jahr uͤberschritten haben: so treten die saͤmmtli-
chen Kinder, welche noch unter dem achtzehnten Jahre stehen, in die Rechte der