Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1828. (12)

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verstorbenen  Mutter,  so  jedoch,  daß  drey  oder  mehre  Kinder  des  pensionsfähigen
Alters,  die  Pension  der  Mutter  ganz  und  zu  gleichen  Theilen  empfangen  dagegen,


jedes

men:

wenn  weniger,  als  drey  Kinder  dieses  Alters  vorhanden  oder  übrig  sind,
derselben  nur  auf  ein  Drittheil  der  ganzen  Pension  Anspruch  hat  und  behalt.

S.  XI.
Kommt  eine  Witwe  mit  pensionsfähigen  Kindern  aus  früheren  Ehen  zusamso
  ist  also  zu  verfahren:

1)  die  Witwe  bezieht  die  ganze  Pension,  dafern  sie  an  sämmtlichen  Kindern

2)

ohne

Mutterstelle  vertritt,  sie  erzieht  u.  s.  w.;

die  Witwe  hat  einen  Theil  der  Pension  an  die  Kinder  aus  früheren  Ehen
abzugeben,  im  entgegengesetzten  Falle  und  zwar  a)  unbedingt  ein  Drittheil
zur  weitern  Vertheilung  nach  der  Kopßzahl,  dafern  sie  selbst  ohne  Kinder
aus  der  Ehe  mit  dem  verstorbenen  Pfarrer  ist,  b)  einen  nach  den  Köpfen
der  ganzen  Familie  zu  berechnenden  Theil,  wenn  sie  selbst  Kinder  aus  solcher
  Ehe  hat.  Bey  dieser  Berechnung  werden  die  Mutter  und  sämmtliche
Kinder  gezählt,  um  die  Kopftheile  zu  bestimmen,  dergestalt,  daß  wenn
z.  B.  die  Witwe  mit  drey  Kindern  letzter  und  drey  Kindern  früherer
Ehen  zusammenträfe,  diese,  die  Kinder  früherer  Ehen,  drey  Siebentheile
erhalten,  vier  Siebentheile  aber-  der  Witwe  verbleiben  würden.  Geht  ein
Kind  früherer  Ehe  mit  Tode  ab,  oder  tritt  dasselbe  aus  dem  pensionsfähigen
  Alter  heraus:  so  accreseirt  dessen  Antheil  -)  in  dem  Falle  Nr.  2
lit.  a  zunachst  den  übrigen  Kindern  früherer  Ehen  nach  den  Köpfen  und
erst,  wenn  diese  insgesammt  weggefallen  sind,  oder  keinen  Anspruch  mehr
auf  Pension  machen  können,  der  Witwe,  6)  in  dem  Falle  Nr.  2.  lir.  b
sofort  der  Witwe.

g.  XII.

Eben  so  sind,  was  das  Zusammentreffen  der  Kinder  aus  verschiedenen  Ehen
Witwe  anlangt,  mehre  Fälle  zu  bemerken:

1)  Schon  bey  des  Vaters  Tode  waren  nur  pensionsfähige  Kinder  aus  verschiedenen

  Ehen,  keine  Witwe,  vorhanden.  Es  wird  nach  der  Bestimmung
  in  §.  X  verfahren.  Die  pensionsfähigen  Kinder  ohne  Unterschied
erhalten  zur  gleichen  Vertheilung  die  ganze  Pension,  wenn  es  mehr  als