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verstorbenen Mutter, so jedoch, daß drey oder mehre Kinder des pensionsfähigen
Alters, die Pension der Mutter ganz und zu gleichen Theilen empfangen dagegen,
jedes
men:
wenn weniger, als drey Kinder dieses Alters vorhanden oder übrig sind,
derselben nur auf ein Drittheil der ganzen Pension Anspruch hat und behalt.
S. XI.
Kommt eine Witwe mit pensionsfähigen Kindern aus früheren Ehen zusamso
ist also zu verfahren:
1) die Witwe bezieht die ganze Pension, dafern sie an sämmtlichen Kindern
2)
ohne
Mutterstelle vertritt, sie erzieht u. s. w.;
die Witwe hat einen Theil der Pension an die Kinder aus früheren Ehen
abzugeben, im entgegengesetzten Falle und zwar a) unbedingt ein Drittheil
zur weitern Vertheilung nach der Kopßzahl, dafern sie selbst ohne Kinder
aus der Ehe mit dem verstorbenen Pfarrer ist, b) einen nach den Köpfen
der ganzen Familie zu berechnenden Theil, wenn sie selbst Kinder aus solcher
Ehe hat. Bey dieser Berechnung werden die Mutter und sämmtliche
Kinder gezählt, um die Kopftheile zu bestimmen, dergestalt, daß wenn
z. B. die Witwe mit drey Kindern letzter und drey Kindern früherer
Ehen zusammenträfe, diese, die Kinder früherer Ehen, drey Siebentheile
erhalten, vier Siebentheile aber- der Witwe verbleiben würden. Geht ein
Kind früherer Ehe mit Tode ab, oder tritt dasselbe aus dem pensionsfähigen
Alter heraus: so accreseirt dessen Antheil -) in dem Falle Nr. 2
lit. a zunachst den übrigen Kindern früherer Ehen nach den Köpfen und
erst, wenn diese insgesammt weggefallen sind, oder keinen Anspruch mehr
auf Pension machen können, der Witwe, 6) in dem Falle Nr. 2. lir. b
sofort der Witwe.
g. XII.
Eben so sind, was das Zusammentreffen der Kinder aus verschiedenen Ehen
Witwe anlangt, mehre Fälle zu bemerken:
1) Schon bey des Vaters Tode waren nur pensionsfähige Kinder aus verschiedenen
Ehen, keine Witwe, vorhanden. Es wird nach der Bestimmung
in §. X verfahren. Die pensionsfähigen Kinder ohne Unterschied
erhalten zur gleichen Vertheilung die ganze Pension, wenn es mehr als