Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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II. Die bisher erledigt gewesene Adjunktur der Superintendentur Jena ist 
dem Pfarrer und bisherigen Adjunkten der Schulaufsicht L-. Carl Wilhelm Ernst 
Putsche zu Wenigenjena übertragen worden, welches hiermit zur Nachricht und 
Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Weimar den 5. Jund 1829. 
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium. 
Percer. 
IIII. Dem Doktor der Medizin und der Chirurgie, Carl Wilhelm Schwabe, 
von hier, ist, nach gut bestandener Prüfung vor der Großherzoglichen Medizi- 
nal-Eraminations-Deputation, hier, und nach vorgängiger Verpflichtung, die nach- 
gesuchte Erlaubniß zur ärztlichen und geburtshülflichen Praris in den Großherzogli- 
chen Landen ertheilt und ihm, in Folge höchster Entschließung Sr. Königlichen Ho- 
heit des Großherzogs, die hiesige Residenz-Stadt zu seinem wesentlichen Aufenthalte 
angewiesen worden, welches hierdurch bekannt gemacht wird. 
Weimar den 11. Juny 1829. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
IV. Großherzogliche Landesregierung hat in Erfahrung gebracht, daß mehre 
Gerichtsstellen in allen denjenigen Fällen, wo ein Darlehen auf Brandgut gesucht 
wird und der Besitzer ein gerichtliches Zeugniß über den Werth seines Gebäudes 
ausbringt, die Ertheilung des Konsenses in die Verpfändung von der Bedingung 
abhangig machen, daß der Darleiher ausdrucklich vorher erkläre, wie er bereit 
sey, das gesuchte Kapital auf das oder die einzusetzenden Gebaude wirklich vor- 
zustrecken. 
Da nun eine solche Bedingung der Konsens-Ertheilung theils in den Ge- 
setzen nicht begründet erscheint, theils Weitläuftigkeiten, auch oft irrige Ansichten 
bey den Kapitalisten erregt: so werden alle Gerichtsstellen des disseitigen Be- 
reiches hiermit angewiesen, künftig da, wo sie, sey es als Gerichts= und Lehen- 
Behörde zugleich, oder auch nur in einer dieser Eigenschaften, um Konsens-At- 
testate oder um Konsens in die Verpfändung von Gebäuden angegangen werden, 
beydes — versteht sich mit Beachtung der sonstigen gesetzlichen Erfordernisse und 
Vorschriften, z. B. des Mandats d. d. Weimar 4. August 1727 (Schmidts 
Auszüge Bd. II. Seite 281) — ohne jene Bedingung zu ertheilen. 
Weimar am 16. Juny 1829. 
Großherzoglich Süchsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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