Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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D. Schwabe sowie dem Kollegien-Rathe Herrn von Otto, den Koͤ- 
niglich Polnischen St. Stanislaus-Orden, S3ter Klasse, und 
3) dem Kammerjunker und Sekond-Lieutenant, Herrn Freyherrn von und 
zu Egloffstein sowie dem Hof-Zahnarzte und Bataillons-Chirurg 
Ernst, den Königlich Polnischen St. Stanislaus-Orden, 4ter Klasse, zu 
verleihen gnadigst geruhet; 
sodann haben 
II. Se. Majestät, der König von Preußen: 
1) dem Ober-Hofmarschall, Herrn Freyherrn Spiegel von und zu Pickels- 
heim, den Königlich Preußischen rothen Adlerorden, T#ter Klasse, 
2) dem Ober-Stallmeister, Herrn von Bielke, den Königlich Preußischen 
rothen Adlerorden, 2ter Klasse, in Brillanten, 
3) dem Oberschenk, Herrn Freyherrn Vitzthum von Egersberg, den Ks- 
niglich Preußischen rothen Adlerorden,Zter Klasse, 
4) dem General-Adjutanten Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs, 
Obrist-Lieutenant Herrn von Beulwitz, den Koöniglich Preußischen 
St. Johanniter-Orden, in Brillanten, 
5) dem Kammerjunker und Sekond-Lieutenant, Herrn Freyherrn von und 
zu Egloffstein, den Königlich Preußischen St. Johanniter-Orden 
zu verleihen gnadigst geruhet, und Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, haben vor- 
genannten Personen auf ihr unterthänigstes Ansuchen die Erlaubniß zum Trager 
dieser Königlichen Orden huldreichst ertheilt. 
Bekanntmachungen. 
I. Die, dem Gesetze über die Militär-Dienstpflicht beygefügte, Instruk- 
tion B. hat das Verfahren bey Aufstellung und Prüfung der Ortslisten über did 
Militär-Dienstpflichtigen vorgeschrieben und durch §. IV und V die diesfall- 
sigen Obliegenheiten der Ortsobrigkeiten näher bestimmt. Denselben ist insonder- 
heit zur Pflicht gemacht worden, 
vorkommende Zweifel gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der An- 
gaben in den Listen, alle weitere dabey sich zeigende Bedenklichkeiten so 
wie die Nachrichten über den Aufenthaltsort abwesender Militaär-Pflichti- 
gen, näher zu erörtern und soweit als möglich in das Klare zu setzen, auch 
sonst noch Alles wahrzunehmen, was zur Sache gehört, über die zu 
bewirkende sachgemäße Erörterung der fragl. Verhältnisse Akten zu führen
	        
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