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Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches
Regierungs-Blall.
Nummer 17. Den 24. July 1829.
Bekanntmachung.
Auf Antrag des getreuen Landtages und mit gnädigster Genehmigung
Sr. Koniglichen Hoheit, des Großherzogs, sind zwischen der unterzeichneten Groß-
herzoglichen Landesregierung und mehren Oberbehörden der benachbarten Lande,
nähmlich:
1) der Koöniglich Sächsischen Landesregierung zu Dresden,
2) dem Herzoglich Sächsischen Justiz-Kollegium zu Cobirg,
3) dem Herzoglich Sachsischen Justiz-Kollegium zu Gotha,
4) der Herzoglich Sächsischen Landesregierung zu Altenburg,
5) der Fürstlich Schwarzburg'schen Regierung zu Rudolstadt,
6) der Fürstlich Schwarzburg'schen Regierung zu Arnstadt,
7) der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung zu Greiz, und
8) der Fürstlich Reuß-Plauischen der jüngern Linie gemeinschaftlichen Re-
gierung zu Gera,
wegen gegenseitiger Stellung der Forst= und Jagdverbrecher vor das Gericht der
begangenen That, Konventionen abgeschlossen worden.
Die, zwischen der Königlich Saächsischen Landesregierung zu Dresden und
der unterzeichneten Großherzoglichen Landesregierung diesfalls getroffene Ueberein-
kunft lautet folgender Gestalt:
g. 1
Wenn sich der Fall ereignet, daß ein Koͤniglich Saͤchsischer Unterthan in
dem zum Großherzogthume Weimar gehoͤrigen Territorium, oder ein Großherzoglich
Weimar'scher Unterthan im Königlich Sachsischen Gebiethe ein Jagdverbrechen,
innerhalb oder außerhalb des Waldes verüben, oder auf unstreitigem Wald-
Grunde und Boden, es mag derselbe im landesherrlichen oder Privat-Eigen-