Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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auch aller andern Arten von Mehlteig, in Gnaden ertheilt worden ist: so wird 
dieses, hoͤchstem Befehle gemaͤß, zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 
Weimar den 80. Juny 1829. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
V. Nach der Beförderung des zeitherigen Aktuars bey'm Stadtgerichte zu 
Jena, Carl Brüger, zum Justiz-Amtmann nach Niederroßloa, ist der Stadt- 
gerichts-Accessist Emil Assal zu Jena zum neuen Patrimonial-Gerichtshalter in 
Kötschau, und an die Stelle des abgehenden zeitherigen Verwalters des Ge- 
richts zu Fluhrstedt, jebigen Stadtgerichts = Aktuars D. Koch zu Jena, der 
Gerichts-Direktor Traugott Christian Friedrich Reyher zu Apolda prasentirt, 
bestätigt und von einer dazu ernannten Kommission resp. am 27. vorigen und 
1sten dieses Monathes gehörig verpflichtet und eingeführt worden. 
Weimar am 2. July 1829. 
Großherzoglich Süchsische Landesregierung. 
von Müller. 
VI. Auf dem Grunde der Kirchenordnung vom 6. November 1664 und 
eines von den Landständen des Fürstenthums Weimar im Jahre 1755 gestellten, 
höchsten Orts genehmigten Antrages, wieß das Großherzogliche Ober-Konsisto- 
rium allhier mittelst Circular-Verordnung vom 10. Januar 1771 die Aemter, 
Gerichte und Stadträthe an, sich in Kirchensachen der Abforderung von Kom- 
missions-Gebühren aus den Kirchen-Aerarien, den baren Verlag ausge- 
nommen, zu enthalten. Durch eine Circular-Verordnung derselben Behörde 
vom 30. May 1815 wurde jene Anordnung in Erinnerung gebracht und auch 
auf Besoldungsangelegenheiten der Pfarrer und Schullehrer erstreckt. Ferner 
crinnerte das Großherzogliche Ober-Konsistorinm in einem Publikandum vom 2. 
Juny 1819 (Wochenblatt von diesem Jahre Nr. 50) wiederholt an die Befol- 
gung des Circular-Befehles vom 10. Januar 1771 und bezeichnete in dieser 
Bekanntmachung drey Arten des Verlages, welcher in Kirchenangelegenheiten 
von den Kirchen-Kommissionen und anderen geistlichen Unterbehörden allein ge- 
fordert werden dürfe, nahmlich: bare Auslagen, Mundations-Gebüh- 
ren und Bothenlöhne. 
Nachdem auf Veranlassung einer im Jahre 1820, wegen Bezahlung der 
Mundatlons= und Kopial-Gebühren in Kirchensachen, erhobenen Reklamation, 
das Großherzogliche Ober-Konsistorium auf höchsten Befehl ermittelt hatte, wie
	        
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