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es mit Liquidirung der Schreibgebühren bey den verschiedenen Kirchen-Kommis-
sionen der alt-weimar'schen Lande bisher gehalten worden, wurde durch
ein höchstes Reskript vom 28. Jamar 1823 ausgesprochen: daß die in dem
Ober-èKonsistorial-Publikandum vom 2. Juny 1819 nachgelassenen Munda-
tions= und Kopial-Gebühren nur von denjenigen Behörden, die solche
nach jenem Publikandum auch wirklich erhoben, fernerhin den betroffenen Kir-
chen-Aerarien angesonnen werden dürften.
Auf zwey von uns und dem Großherzoglichen Ober-Konsistorium allhier
in derselben Angelegenheit neuerdings erstattete unterthänigste Berichte haben nun
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, unter'n 27. Februar und 22. May
dieses Jahres fernerweit zu reskribiren gnadigst geruhet:
1) In Ansehung der, bey allen unmittelbaren Justiz= Unterbehörden unsercs
Bereiches jebt angestellten Kopisten, ingleichen rücksichtlich der dermahligen Justi-
tiarien bey den Stadträthen und Patrimonial-Gerichten in denjenigen Gebieths-
theilen des diesseitigen Regierungs= und Ober-Konsistorial-Bezirks, in welchem
die alt-weimar'sche Verfassung und Gesetzgebung gilt, so wie überhaupt aller An-
gestellten, welche bey diesen mittelbaren Justiz-Unterbehörden ausnahmsweise die
Kopialien zu beziehen haben, soll es bey der obangegebenen Bestimmung des
höchsten Reskripts vom 28. Januar 1823 bewenden und daher die Erhebung
von Schreibgebühren in kirchenkommissarischen Angelegenheiten aus den Kirchen-
Aerarien, in so fern sie bey den genannten Stellen nach dem Publikandum
vom 2. Juny 1819 Statt gefunden, auf die Dauer der Dienstzeit der
zu deren Bezug Berechtigten, auch fernerhin gestattet seyn.
2) Was dagegen die, bey den unmittelbaren Justiz-Unterbehörden unsers
Bereiches künftig anzustellenden Kopisten betrifft, so sollen denselben die Schreib-
gebühren in Kirchenangelegenheiten — selbst wenn sie nach dem Ober-Konsi-
storial-Publikandum vom 2. Juny 1819 bisher wirklich erhoben worden wa-
ren — ferner nicht vergütet werden, und auf gleiche Weise soll auch bey al-
len Stadträthen und Patrimonial-Gerichten unsers Bereiches, in welchen die alt-
weimar'sche Verfassung und Gesetzgebung gilt, mit dem Abgange der dermahligen
Justitiarien oder sonst mit Kopialien -Bezuge Angestellten, die Erhebung von
Schreibgebühren aus Kirchen-Aerarien gänzlich wegfallen.
Im Einverständniß mit dem Großherzoglichen Ober-Konsistorium allhier
wird dieses Alles hiermit zur Nachricht und genauen Nachachtung der betreffen-
den Unterbehörden bekannt gemacht. Weimar den 6. July 1829.
Großherzoglich Sachsische Landesregierung.
pon Müller.