Unerlaubte Handlungen g 834 - 836
so ist derjenige, welcher das Tier hält,“') verpflichtet, dem Verletzten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen..s)
834. Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung
der Aussicht über das Tier durch Vertrag übernimmt,) ist für den
Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833
bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn
er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser
Sorgfalt entstanden sein würde.“)
§ 835. Wird durch Schwarz-, Rot-, Slch= Dam= oder Rehwild
oder durch Fasanen ein Grundstück beschädigt. 1) an welchem dem Eigentümer
das Jagdrecht nicht zusteht,““) so ist der Jagdberechtigte
verpflichtet, dem Verletzten) den Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht
erstreckt sich auf den Schaden, den die Tiere an den getrennten, aber
noch nicht eingeernteten “) Erzeugnissen des Grundstücks anrichten.
Ist dem Eigentümer die Ausübung des ihm zustehenden
Jagdrechts durch das Gesetz entzogen,, so hat derjenige
den Schaden zu ersetzen, welcher zur Ausübung des Jagdrechts nach dem
Gesetzze berechtigt ist. Hat der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem
das Jagdrecht wegen der Lage des Grundstücks nur gemeinschaftlich
mit dem Jagdrecht auf einem anderen Grundstück ausgeübt
werden darf, das Jagdrecht dem Eigentümer dieses Grundstücks
verpachtet, so ist der letztere für den Schaden verantwortlich.
Sind die Eigentümer der Grundstücke eines Bezirkes zum Zwecke
der gemeinschaftlichen Ausübung des Jagdrechts durch
das Gesetz zu einem Verbande vereinigt, der nicht als solcher
haftet, so sind sie nach dem Verhältnisse der Größe ihrer
Grundstücke ersatzpflichtig.“)
§ 836. Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines
anberen mit einem Grundstücke verbundenen Werkes “") oder durch die
#blösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet,
der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache
beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder
die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder
mangelhafter Unterhaltung ist,“) verpflichtet, dem Verletzten
den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“)
Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich,
wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines
Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es
sei denn, daß er während seines Besitzes die im Verkehr ersorderliche
Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch
Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden
können.“"o)
Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigen besitzer.50)
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