Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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hiesigen  Regierungsbezirks  prakticiren  zu  duͤrfen,  zu  ertheilen  gnaͤdigst  geruhet,  was
hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.  Eisenach  den  18.  August  1829.
Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
G.  Wittich.

IV.  Da  im  Sinne  der  zwischen  dem  Großherzogthume  und  der  Krone
Preußen  am  31.  März  1819  abgeschlossenen  Konvention  wegen  der  bar  en
Verläáge  in  Untersuchungssachen  gegen  Zahlungs-Unvermögende
(Nr.  14  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1819)  unter  die  Vorto-Verläge
auch  Bothenlöhne  gehören  und  das  Königlich  Preußische  Ober-#Landesgericht  zu
Naumburg  hierüber  mit  unterzeichneter  Behörde  einverstanden  ist,  auch  in  dessen
Gemäßheit  die  sämmtlichen  Inquisitoriate  seines  Departements  angewiesen  hat:
so  wird  dieses  hiermit  zur  Kenntniß  der  uns  unterstellten  Justiz-Unterbehörden,  insbesondere
  der  Kriminal-Gerichte,  gebracht,  damit  sie  in  vorkommenden  Fällen,  den
Königlich  Preußischen  Behörden  gegenüber,  sich  ebenfalls  darnach  achten.

Weimar  den  18.  August  1829.

Großherzoglich  Süchsische  Landesregierung.
Krumm.

V.  Ale  diejenigen  Justiz-Unterbehörden  unsers  Bereichs,  welche  die  von
ihnen  an  uns  zu  erstattenden  Berichte  durch  die  Post  hierher  befördern,  erhalten
hierdurch  die  Anweisung:  in  so  fern  es  von  ihnen  bisher  nicht  beobachtet  worden
  seyn  sollte,  künftig  alle  Berichte  in  Parthey=  und  untersuchungssachen  entweder
  postfrey,  oder  unter  der  sonst  für  jeden  einzelnen  Fall  passenden  Aufschrift,
  wie:  „  Armensache,  Unvermögender  untersuchungs  sache,
Dienstsache"“  2c.  an  uns  einzusenden  und  im  erstern  Falle  das  Porto  vorzuschießen.
  Weimar  den  18.  August  1829.

Großherzoglich  Sächsische  Landesregierung.
Krumm.

VI.  Nachdem  die  Doktoren  der  Medizin  und  Chirurgie,  Christian  Wilhelm
Schmidt  und  Johann  Heimich  Geist,  aus  Eisenach,  nach  vorgängiger  Verpflichtung
  als  praktizirende  Aerzte,  die  nachgesuchte  Erlaubniß  zur  medizinischen
und  chirurgischen  Praris  in  den  Großherzoglichen  Landen  erhalten  haben,  und  ersterem
  die  Stadt  Remda,  letzterem  die  Stadt  Neumark  zum  wesentlichen  Aufenthalte
  angewiesen  worden  ist:  so  wird  solches  andurch  bekannt  gemacht.

Weimar  den  3.  September  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landes-Direktion.
F.  v.  Schwendler.

VII.  Da  die  in  Rummer  4  des  Regierungs-Blattes  vom  Jahre  1824  unter