Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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gegen Rezepte verabfolgt werden, die von einem zur medizinischen Praxis 
befugten Arzte verschrieben seyn muͤssen, wenn die Mittel zum innerlichen 
Gebrauche dienen sollen. 
Hiervon sind nur solche Rezepte ausgenommen, deren Anfertigung an- 
gesehene, oder doch bekannte Privat-Personen für sich, auf ihre Nah- 
mensunterschrift, verlangen. 
4) Sollte der Apotheker etwas offenbar Widersinniges, oder muthmaßliche Ver- 
sehen in einem Rezepte bemerken, woraus dem Kranken Nachtheil erwachsen 
konnte: so ist er verbunden, denjenigen, welcher dasselbe verschrieben hat, 
oder für welchen es bestimmt ist, darauf aufmerksam zu machen und die 
Anfertigung der UArzney bis auf weitere Bestimmung zu verschieben. 
6) Alle Arzneyen (mit Ausnahme a. von Decokten, b. mehr als zwölffach 
dispensirten Pulvern, c. von Ingredienzien zu mehren Bädern, d. mehren 
Drachmen Pillen, e. Emulsionen, k. frisch auszupressenden Kräutersäften, 
g. Molken und h. mehren Unzen Kraäuter, Wurzeln und Rinden, die zerschnit- 
ten werden müssen,) sollen in der Regel höchstens eine halbe Stunde nach 
Einlieferung des Rezeptes zum Abholen bereit seyn. 
6) Bezahlte Rezepte sind statt der Quittung zurückzugeben. 
7) Weihnachts-, Neujahrs= und andere Geschenke an Kunden oder an prekti- 
zirende Aerzte und Wundärzte, Kontrakte mit denselben auf gewisse Pro- 
zente, gleichen Gewinn, wohlfeilere oder freye Lieferung von Material-Waa- 
ren, Lebensmitteln u. s. w. bleiben streng untersagt. 
Weimar den 31. Dktober 1829. 
Großherzoglich Siächsische Landes -Direktion. 
F. v. Schwendler. 
III. Nach einer von der Königlich Sächsischen Regierung zu Dresden an 
uns ergangenen offiziellen Mittheilung unterliegt es keinem Zweifel, daß die in 
Ungarn, Oestreichisch Schlesien, Mähren und in mehren Ortschaften des Königreichs 
Böhmen, nahmentlich im Berauner = und Kaurzimer Kreise ausgebrochene Bieh- 
seuche die Rinderpest sey. 
Von Seiten des Königlich Süächsischen Gouvernements sind, zu Abwendung 
der drohenden Gefahr einer weitern Verbreitung dieser verheerenden Seuche, die 
geeigneten strengen Sperranstalten bereits getroffen und neuerlich durch Aufstellung 
eines Militär-Kordons verstärkt worden, so daß, da auch die Regierungen der 
zunächst an das Königreich Böhmen angrenzenden Nachbarstaaten zu gleichmäßigen
	        
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