125
gegen Rezepte verabfolgt werden, die von einem zur medizinischen Praxis
befugten Arzte verschrieben seyn muͤssen, wenn die Mittel zum innerlichen
Gebrauche dienen sollen.
Hiervon sind nur solche Rezepte ausgenommen, deren Anfertigung an-
gesehene, oder doch bekannte Privat-Personen für sich, auf ihre Nah-
mensunterschrift, verlangen.
4) Sollte der Apotheker etwas offenbar Widersinniges, oder muthmaßliche Ver-
sehen in einem Rezepte bemerken, woraus dem Kranken Nachtheil erwachsen
konnte: so ist er verbunden, denjenigen, welcher dasselbe verschrieben hat,
oder für welchen es bestimmt ist, darauf aufmerksam zu machen und die
Anfertigung der UArzney bis auf weitere Bestimmung zu verschieben.
6) Alle Arzneyen (mit Ausnahme a. von Decokten, b. mehr als zwölffach
dispensirten Pulvern, c. von Ingredienzien zu mehren Bädern, d. mehren
Drachmen Pillen, e. Emulsionen, k. frisch auszupressenden Kräutersäften,
g. Molken und h. mehren Unzen Kraäuter, Wurzeln und Rinden, die zerschnit-
ten werden müssen,) sollen in der Regel höchstens eine halbe Stunde nach
Einlieferung des Rezeptes zum Abholen bereit seyn.
6) Bezahlte Rezepte sind statt der Quittung zurückzugeben.
7) Weihnachts-, Neujahrs= und andere Geschenke an Kunden oder an prekti-
zirende Aerzte und Wundärzte, Kontrakte mit denselben auf gewisse Pro-
zente, gleichen Gewinn, wohlfeilere oder freye Lieferung von Material-Waa-
ren, Lebensmitteln u. s. w. bleiben streng untersagt.
Weimar den 31. Dktober 1829.
Großherzoglich Siächsische Landes -Direktion.
F. v. Schwendler.
III. Nach einer von der Königlich Sächsischen Regierung zu Dresden an
uns ergangenen offiziellen Mittheilung unterliegt es keinem Zweifel, daß die in
Ungarn, Oestreichisch Schlesien, Mähren und in mehren Ortschaften des Königreichs
Böhmen, nahmentlich im Berauner = und Kaurzimer Kreise ausgebrochene Bieh-
seuche die Rinderpest sey.
Von Seiten des Königlich Süächsischen Gouvernements sind, zu Abwendung
der drohenden Gefahr einer weitern Verbreitung dieser verheerenden Seuche, die
geeigneten strengen Sperranstalten bereits getroffen und neuerlich durch Aufstellung
eines Militär-Kordons verstärkt worden, so daß, da auch die Regierungen der
zunächst an das Königreich Böhmen angrenzenden Nachbarstaaten zu gleichmäßigen