Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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nach der Nummerfolge angewiesen, und finden hier keine besonderen Vorrechte 
z. B. zwischen Gesellen und Lehrlingen der Gewerken Statt. Saͤmmtliche Zoͤg- 
linge der Großherzoglichen Gewerkschule haben jaͤhrlich oͤffentliche Proben ihrer 
Fortschritte abzulegen, und erhalten dann die Fleißigeren und Geschickteren Auszeich- 
nung und Belohnung aus dem hierzu bereits gestifteten und hoffentlich sich noch 
mehrenden Fonds. Diejenigen aber, welche den gedachten Vorschriften nicht nach- 
kommen, die Schulstunden ohne genügende Entschuldigung wiederholt versaumen, 
oder sich sonst unwürdig benehmen, werden aus der Großherzoglichen Gewerk- 
schule entfernt, und kann ein nach dem Erkenntnisse der Großherzoglichen Ober- 
Baubehörde Ausgestoßener nie wieder der Vortheile theilhaftig werden, welche 
dieses gemeinnützige, durch die höchste Huld Sr. Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, bestehende Institut den wißbegierigen und sittlichen jungen Leuten vielfach 
darbictet. 
Weimar den 23. November 1829. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Baubehörde. 
Coudray. 
II. In Folge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, ist dem ausübenden Thierarzte, Doktor der Medizin und Chirurgie Carl 
Friedrich Lentin, allhier, die erledigte Stelle eines Land-Thierarztes und thierärztlichen 
Physikus für die Amtsbezirke Weimar, Berka, Blankenhayn, Buttstädt, Groß- 
rudestedt, Ilmenau, Noßla, Vieselbach und die einbezirkten Patrimonial-Gerichts- 
orte übertragen worden, und dessen Verpflichtung am 7. dieses Monathes erfolgt, 
welches hierdurch bekannt gemacht wird. 
Weimar den 10. November 1829. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler. 
III. Dem Barbiergesellen Franz Adolph Hofmann, aus Frauenprießnit, 
dermahlen zu Stadtsulza, ist die Erlaubniß zur Ausübung der niedern Chirurgie 
in den Großherzoglichen Landen, nach den dicsfallsigen Bestimmungen in dem 6. 
50 der Medizinal-Ordnung vom 11. Jannar 1814, nähmlich mit der Befugniß 
zum Schrôpfen, Blasenpflasterlegen, Fontanellemmachen, Klystiergeben, Blutigel- 
ansetzen und Aderlassen, zu letzterem jedoch nur mit Vorbehalt der Genehmigung 
eines Arztes für jeden besondern Fall ertheilt worden, welches hiermit öffentlich 
bekannt gemacht wird. 
Weimar den 17. November 1829. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. von Schwendler.
	        
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