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8) die Transito-Abgabe in dem Reustädt'schen Kreise, wie in den Jah-
ren 1827, 1828 und 1829.
III. Allgemeine direkte Steuer und zwar:
1) vom Einkommen aus Grund und Boden, in jedem der drey
Jahre 1830, 1831 und 1832, vier Termine alt-Weimarlscher
Grundsteuer, ausgeschlagen und angelegt nach den Bestimmungen des H.
21 und des F. 22 des Gesetzes über die Steuerverfassung vom 29.
April 1821;
2) vom Erwerbe fremder Kauf= und Handelsleute, Reise-
diener u. s. w., nach dem Gesetze vom 22. September 1826;
3) von allem übrigen Einkommen, nach den weiteren Bestimmungen
des Regulativ's vom 6. November 1823 über die Art und Weise der
Umlegung und Vertheilung der Einkommensteuer aus anderen Quellen als
der Grund= oder Gebaude-Rente, in jedem der drey Jahre 1880,
1831 und 1832, acht Pfennige von jedem Thaler des in den
Steuerrollen verzeichneten Einkommens eines jeden der zum
ersten Theile der Orts-Quote beytragspflichtigen Individuen sowohl,
als von jedem Thaler eines jeden, der nach den Durchschnitts-Ergeb-
nissen der Schätzungen in den Jahren 1827, 1828 und 1829 resp. nach
den Ergebnissen der im Laufe dieser drey Jahre Statt gefundenen Revi-
sionen festgestellten Ortssteuer-Kapitale zweyten Theils,
unter Fortbestehen der bereits in dem Stener-Patente vom 6. Dezember 1826
ausgesprochenen Modifikation hinsichtlich des Einkommens aus Pachtungen
landwirthschaftlicher Güter.
Da Wir mm diesen ständischen Steuer-Verwilligungen Unfsere Landes-
fürstliche Sanktion durch Genehmigung derselben durchgängig
ertheilt haben: so begehren Wir allergnädigst, es wollen alle im Eingange
dieses Unsers Großherzoglichen Steuer-Patentes genannte Behörden, Be-
amte, Gerichtsherren, Bürgermeister und Räthe in den Stadten, Ober= und
Umersteuer= oder Impost= auch andere Eimehmer, wie auch gesammte Unsere
Unterthanen, aller Stände, sich gemessenst nach dem Inhalte dieses Steuer-Pa-