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tentes richten, die Behörden und Beamten, denen es gebühret, solches publizi-
ren, und Obrigkeiten sowohl als Unterthanen mit Eifer daran seyn, daß die
vorgeschriebenen Steuern und Abgaben in der Maße und in den Terminen und
Entrichtungsformen, wie solche die verschiedenen oben angezogenen Gesetze und
Verordnungen ausdrucken und festsetzen, und wie solche, was nahmentlich die alte
Landsteuer und die Grundeinkommen-Steuer betrifft, sowohl überhaupt als ins-
besondere nach Maßgabe des in den verschiedenen neuen Landestheilen bisher
noch üblichen Steuerfußes von Unserm Landschafts-Kollegium unverweilt weiter,
gemäß dem Gesetze der Steuer-Verfassung, regulirt und ausgeworfen, auch durch
das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kunde werden gebracht werden, in un-
zertrennten Summen und in patentmäßigen Münzsorten nach den Gesetzen
vom 18. November 1823 und 23. May 1826 zu unseren landschaftlichen
Steuer-, Impost= und sonstigen Einnahmen, zu welchen es sich gebühret, pünkt-
lichst eingeliefert werden.
Urkundlich haben Wir dieses Steuer-Patent, als ein für die drey Jahre
1830, 1831 und 1832 gültiges allgemeines LandeSsgesetz, höchst-
eigenhändig und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken
lassen, auch daß solches durch den Abdruck im Regierungs-Blatte zur
Kunde und aller Unserer Behörden und Unterthanen öffentlich bekannt
gemacht werde.
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Dezember 1829.
(I. s.) Karl Friedrich.
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Großherzogliches Steuer-Patent
für die Jahre 1830, 1831
und 1832.