Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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tentes richten, die Behörden und Beamten, denen es gebühret, solches publizi- 
ren, und Obrigkeiten sowohl als Unterthanen mit Eifer daran seyn, daß die 
vorgeschriebenen Steuern und Abgaben in der Maße und in den Terminen und 
Entrichtungsformen, wie solche die verschiedenen oben angezogenen Gesetze und 
Verordnungen ausdrucken und festsetzen, und wie solche, was nahmentlich die alte 
Landsteuer und die Grundeinkommen-Steuer betrifft, sowohl überhaupt als ins- 
besondere nach Maßgabe des in den verschiedenen neuen Landestheilen bisher 
noch üblichen Steuerfußes von Unserm Landschafts-Kollegium unverweilt weiter, 
gemäß dem Gesetze der Steuer-Verfassung, regulirt und ausgeworfen, auch durch 
das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kunde werden gebracht werden, in un- 
zertrennten Summen und in patentmäßigen Münzsorten nach den Gesetzen 
vom 18. November 1823 und 23. May 1826 zu unseren landschaftlichen 
Steuer-, Impost= und sonstigen Einnahmen, zu welchen es sich gebühret, pünkt- 
lichst eingeliefert werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Steuer-Patent, als ein für die drey Jahre 
1830, 1831 und 1832 gültiges allgemeines LandeSsgesetz, höchst- 
eigenhändig und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken 
lassen, auch daß solches durch den Abdruck im Regierungs-Blatte zur 
Kunde und aller Unserer Behörden und Unterthanen öffentlich bekannt 
gemacht werde. 
  
  
So geschehen und gegeben Weimar am 15. Dezember 1829. 
(I. s.) Karl Friedrich. 
C. W. Frh. v. Fritsch. Frh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Großherzogliches Steuer-Patent 
für die Jahre 1830, 1831 
und 1832.
	        
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