Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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lassen,  kann  aber  alsdann  auch  von  den,  seine  Hülfe  in  Anspruch  Nehmenden

  die  Bezahlung  der  gewöhnlichen  Konsulsgebühren  fordern.
5)  Den  Konsuln  eines  Vereinssiaates  ist  die  Befugniß,  für  die  Unterthanen
anderer  VBereinsstaaten  in  Beziehung  auf  Handel  und  Schiffahrt  gültige
und  beweisende  Zertifikate  auszustellen  und  Dokumente  zu  legalisiren,  im
Interesse  des  Schiffer=  und  Handels  =  Standes,  alsdann  einzuräumen,
wenn  die  einzelnen  Staaten  dieses  wünschen  sollten,  wobey  jedoch  vorausgesetzt
  werden  muß,  daß  über  die  Gültigkeit  und  die  Beweickraft  der
fraglichen  Dokumente  zuvor  die  geeigneten  legislativen  Verfügungen  getroffen
  werden.
Die  Ausstellung  von  Reisepässen  für  Unterthanen  eines  andern  Staats
ist  den  Konsuln  nicht  zu  übertragen,  ihre  Thätigkeit  bey  Paßertheilungen
für  die  erwähnten  Unterthanen  hat  sich  vielmehr  auf  eine  Verwendung
bey  der  Paß=  oder  Polizey-Behörde  des  Orts,  wo  sie  residiren,  zu
beschränken.
Den  Konfuln  ist  die  Befugniß  zu  der  Bewilligung  von  Unterstützungen  an
Unterthanen  anderer  Vereinsstaaten  nicht  einzurdumen,  und  die  Bewilligung
  solcher  Unterstütungen  nur  dann  zu  gestatten,  wenn  die  eine  oder
andere  Regierung  eines  Vereinsstaates  zum  Besten  ihrer  Unterthanen  den
Wunsch  der  Auszahlung  derartiger  Unterstützungen  bestimmt  zu  erkennen
geben  wird.  Auch  dürfen  die,  in  fremden  Ländern  befindlichen,  dürftigen
Unterthanen  der  Vereinsstaaten  nur  in  dem  Falle  des  ausdrücklich  ausgesprochenen
  Wunsches  der  betreffenden  Staaten,  von  den  Konsuln  anderer
Vereinsstaaten  in  die  Heimath  zurückgeschickt  werden.  —

Die  betheiligten  Großherzoglichen  Untertlanen  haben  sioh  daher  in  geeigneten
Fällen  ihrer  Seit  hiernach  zu  achten.  Weimar  am  1.  Dezember  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Kandcs-Direktion.
F.  von  Schwendler.

IV.  Es  ist  bisher  die  schon  längst  bestehende  Vorschrift  nicht  genau  befolgt
worden,  daß  von  allen  Unterbehörden  alljahrlich  Tabellen  über  die  in  ihrem  Bezirke
  bestehenden  Vormundschaften  und  alle  drey  Jahre  die  über  dieselben  ergangenen
  Akten  sammt  den  Rechnungen  anher  eingesendet  werden  sollen.  Da  wir  es
aber  für  höchst  nothwendig  erachten,  eine  ununterbrochene  Uebersicht  über  diesen
wichtigen  Zweig  der  richterlichen  Wirksamkeit  zu  erhalten:  so  werden  sämmtlichen
Unterbehörden  folgende  Anweisungen  ertheilt;

1)  Es  ist  ein  Buch  nach  dem  beygedruckten  Muster  anzulegen  und  darin  sind  mit
fortgehender  Rummer  alle  am  Schlusse  des  laufenden  Jahres  bestehenden

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