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Ordenverleihungen.
Des Großherzogs Koͤnigliche Hoheit haben dem Koͤnigl. Preuß. Obrist und
Chef des Generalstaabes des dritten Armee-Korps, Herrn Freyherrn von
Lützow, so wie dem Königl. Preuß. Major im General-Staabe und Adjutanten
Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Wilhelm von Preußen, Herrn von Gerlach,
das Komthurkreuz, sodann dem Direktor der hiesigen Zeichnen-Akademie,
Herrn Hofrath Meyer, das Ritterkreuz Hoöchstihres Hausordens vom weißen
Falken zu verleihen gnadigst geruhet.
Beförderungen.
Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben bey Hoöchstihrer Landesregierung,
zu Weimar, dem Kanzlar Herrn D. Friedrich von Müller, den Charakter als
Geheimerath verlichen und den geheimen Regierungsrath, Herrn Gcorg
Friedrich Conrad Ludwig von Gerstenbergk zum Vice-Kanzlar ernanntz;
sodann den Kammerherren und Forst-Adjutanten, Herrn Friedrich Carl Christian
von Poseck hierselbst und Herrn Ludwig Ernst von Hopffgarten zu Eisenach
beyden den Charakter als Ober-Forstmeister mit Beybehaltung ihrer bishe-
rigen Funktionen ertheilt, und den Hofjunker Carl August Franz Friedrich von
Thüna zu Eisenach sowie den Hof= und Jagdjunker, Sekond-Lieutenant Georg
August Freyherrn von Fritsch allhier zu Kammerjunker in Gnaden ernannt.
Demnächst haben Allerhöchstdieselben den ordentlichen Professor der helleni-
schen Sprache und Literatur auf Höchstihrer Gesammt-Universität Jena D. Fer-
dinand Hand zum Hofrath, ingleichen in Einverständniß mit des Herzogs zu
Sachsen-Altenburg, Durchlaucht, den Bibliothekar und außerordentlichen Profes-
sor der Philosophie D. Carl Wilhelm Göttling zum ordentlichen Hono-
rar-Professor der Philosophie auf gedachter Akademie gnadigst ernannt.
Bekanntmachungen.
I. Auf höchsten Befehl Sr. Königl. Hoheit des Großherzogs ist dem Kauf-
mann und Brennereybesitzer Reinhold Brenner, zu Erfurt, unter'm heutigen
Tage ein auf Acht Jahre gültiges, ausschließendes Patent auf die Verfertigung
und den Verkauf des von ihm erfundenen und Psykter benannten Apparats,
zu Abkühlung heißer Flüssigkeiten, im Großherzogthume ertheilt worden, ohne
jedoch hierdurch Andere in der Anwendung bereits erfundener oder noch zu erfin-
dender, von jenem Apparate wesentlich verschiedener Einrichtungen zu gleichem
Zwecke zu beschränken.