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S. 4.
Die Verbindlichkeit des Vaters, den Beytrag zum Unterhalt zu leisten, be-
ginnt mit der Geburt des Kindes und endigt mit dem vollendeten funfzehenten
Jahre desselben.
#". 5.
Von dem richterlich bestimmten jährlichen Beytrage . 2) ist je der vierte
Theil vierteljährlich zum voraus zu entrichten.
S. 6.
Der Vater hat außerdem in allen Fällen, die bey der Geburt, Taufe und
Konfirmation des Kindes, ingleichen, wenn dasselbe vor dem vollendeten funf-
zehenten Jahre stirbt, die bey dem Begräbnisse aufgelaufenen nothwendigen Ko-
sten zu tragen.
g. 7.
Die Einrede, die Vaterschaft sey ungewiß, weil die Mutter sich mit Meh-
ren eingelassen habe, ist nicht zu beachten, und zwar ohne Unterschied, ob die
Mutter oder ein Vormund des Kindes die Klage angestellt hat.
g. 8.
Wenn der noch lebende Vater eines unehelichen Kindes nicht im Stande
ist, die richterlich zuerkannte Summe beyzutragen, oder wenn der Vater verstor-
ben ist ohne eine zur Bezahlung jener Summe ausreichende Erbschaft zu hin—
terlassen, so tritt die Verbindlichkeit der Mutter ein, das Kind allein aus ih-
ren eigenen Mitteln zu erziehen; und wenn auch diese nicht mehr lebt, oder
hierzu unvermögend ist, so sind die Ascendenten mütterlicher Linie und in
deren Ermangelung endlich die Ascendenten väterlicher Linie dazu anzuhalten. Un-
ter den Voreltern der einen oder der andern Linie sind die dem Grade nach Nä-
heren immer zuerst dazu verpflichtet.
6 9.
In Fällen, wo hiernach die Alimentations = Verbindlichkeit der genannten
mütterlichen oder väterlichen Verwandten in Anspruch genommen werden darf,