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urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
Weimar am 14. April 1829.
(L. S.) Larl Friedrich,
Großherzog von Sachsen.
C. W. Frevh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Militar-Dienst- vdt. Thon.
pflicht vom 24. Juny 1823.
V.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Wir haben für zweckmäßig erachtet, über die Eröffnung und Bekannt-
machung der bey den Gerichten Unseres Landes errichteten oder niedergelegten
letzten Willen, unter Beystimmung Unserer getreuen Landstände, Folgendes zu
verordnen: -
50 1.
Demjenigen Richter, bey welchem ein letzter Wille niedergelegt oder errichtet
worden ist, steht auch die Eröffnung desselben zu. Liegen mehre letzte Willen