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F. 12.
Vorstehende Bestimmungen gelten auch fuͤr den Fall, wenn ein Verschollener
einen letzten Willen hinterlassen hat und fuͤr todt erklaͤrt worden ist; versteht sich,
so weit sie Anwendung zulassen.
s. 18.
Hat der Richter, bey welchem ein letzter Wille errichtet oder niedergelegt
worden ist, seit zwanzig Jahren — oder, wenn aus den Umständen hervorgehr,
daß der Errichter das siebenzigste Jahr erschritten habe, seit fünf Jahren — von
dem geben oder dem Tode oder von einer Todeserklärung des Errichters keine
glaubhafte Nachricht erhalten, so ist von ihm das Daseyn des letzten Willens,
unter Angabe des Errichters und der Zeit der Errichtung in einer gangbaren Zei-
tung, ingleichen im Weimar'schen oder im Eisenach'schen Wochenblatte (je nach
dem Regierungsbezirke) bekannt zu machen und die Bedeutung beyzufügen, daß,
wenn binnen sechs Monathen, vom Tage der Einrückung in die Zeitungen an ge-
rechnet, niemand auf die Eröffnung antrage oder nachweise, daß sie zu unterlas-
sen sey, nach O. 14 bis 16 gegenwärtigen Gesetzes werde verfahren werden.
S. 14.
Nach dem fruchtlosen Ablaufe der sechsmonathligen Frist ist der Richter ver-
pflichtet, den letzten Willen in Gegenwart eines verpflichteten Protokollanten,
oder, wenn er das Protokoll selbst führt, in Gegenwart noch einer Gerichts-
Person (0. 8) zu erbrechen und einzusehen.
g. 15.
Allen Privat-Personen oder oͤffentlichen Anstalten, zu deren Gunsten Ver-
fügungen im letzten Willen enthalten sind, hat der Richter sodann hiervon eine
vorläufige — das, was verfügt worden ist, noch nicht näher bezeichnende —
Nachricht zu ertheilen, damit sie über den Tod des Errichters und andere Um-
stände weitere Erkundigung einziehen und nach Befinden auf förmliche Bekannt-
machung des letzten Willens antragen können. Soll nach des Errichters Willen
eine gemeinnützige Anstalt erst gegründet werden, so ergeht die Benachrichtigung
an diejenige Behörde, unter welcher die Anstalt künftig stehen würde.
g. 16.
Wenn diese Benachrichtigung geschehen ist, so muß der letzte Wille mit
dem Gerichtssiegel versiegelt und wieder aufbewahrt werden. Auf demselben oder