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auf einem Umschlage ist uͤber den Vorfall eine kurze Registratur zu fertigen; uͤber
den Inhalt aber ist das tiefste Stillschweigen zu beobachten.
g. 17.
Das &. 13 — 16 geordnete Verfahren unterbleibt:
1) in Ansehung derjenigen letzten Willen, welche vor sechzig Jahren, vom
Anfange jedes laufenden Jahres zuruͤckgerechnet, errichtet worden sind;
2) nr ver Richter weiß, daß dem Testator ein Abwesenheitsvormund be-
ellt ist;
3) wenn der Testator bey der Errichtung seines letzten Willens oder nachher
erklärt hat, daß obiges Verfahren nicht Statt finden soll.
S. 1
In dem F. 17 Nr. 2 bestimmten Falle hat der Richter, wenn ein an-
deres Gericht die vormundschaftliche Behörde ist, lebtere davon, daß ein letzter
Wille des Abwesenden bey ihm sich vorfindet, in Kenntniß zu setzen, und die vor-
mundschaftliche Behörde muß dann, wenn der Abwesende für todt erklart worden,
jenem Richter Nachricht ertheilen, damit die förmliche Eröffnung und Bekannt-
machung des letzten Willens (90. 8, 9, 10) zu gehöriger Zeit vorgenom-
men werde.
g. 19.
Alle Richter haben am Ende eines jeden Jahres nachzusehen, welche letzte
Willen in den verflossenen sechzig Jahren, vom 1. Januar des laufenden an zu-
rückgerechnet, bey ihren Gerichtsstellen errichtet worden und in Gemähßheit
der V. 5 und 12 zu eröffnen gewesen wären, oder bey welchen derselben das
§. 13— 16 geordnete Verfahren hättè Statt finden sollen.
Das Unterbliebene muß dann ungesäumt von ihnen nachgeholt werden.
Daß die Vorschrift dieses 9. gehörig befolgt worden, ist jedesmahl in
dem Berichte, mit welchem die gewöhnlichen Prozeß-Tabellen eingeschickt werden,
zu bemerken.
K. 20.
Die Unterlassung des in den S§g. 7, 8, 18 und 19 Angeordneten zieht S
bis zu zwanzig Thalern nach sch. 9 zieht Strafe