Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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g. 21. 
Die Kosten, welche in Ansehung der Eroͤffnung und Bekanntmachung eines 
letzten Willens erwachsen, sind aus dem Nachlasse des Errichters abzufuͤhren. 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit un- 
serm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. April 1829. 
(L. S.) Karl Friedrich, 
Großherzog von Sachsen. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Frevh. v. Gersdorff. D. Schweiger. 
Gesetz 
über die Eröffnung und Bekannt- vdt. Thon. 
machung der gerichtlich erklärten 
oder niedergelegten letzten Willen. 
VI 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Als unter dem 28. May 1826 ein Geseßz zur Sicherung gegen Feuers- 
brünste erlassen wurde, wurde gleichzeitig die Zusage ertheilt, daß jenes Geset,
	        
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