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welches in traurigen Erfahrungen des Augenblickes seine nächste Veranlassung er-
halten hatte, nach drey Jahren nochmahls geprüft und nach Befinden einer neuen
Bearbeitung unterworfen werden sollte.
Wir sind dieser Zusage eingedenk gewesen und haben Uns hierzu noch be-
sonders durch die Wahrnehmung aufgefordert gesehen, daß das erwähnte Gesetz,
dessen wohlthätige Wirkung im Allgemeinen zwar nicht zu verkennen gewesen ist,
doch in einzelnen Bestimmungen mancher Abänderungen nothwendig bedurfte, um
die Rücksichten für das Gemeinwohl mit dem zu beachtenden Vortheile vieler
Hausbesitzer in ein richtigeres Verhältniß zu setzen.
Mit Benutzung der von den Polizey-Behörden des Landes gemachten Er-
fahrungen, so wie mit Beyrath und Zustimmung des getreuen Landtages, er-
theilen Wir daher gegenwärtig, unter Aufhebung des Gesetzes vom 28. May
1826, folgende neue Verordnungen
I. in Betreff einer feuersichern Herstellung und Unterhaltung der Gebäude:
g. 1.
Ohne Vorwissen und Genehmigung der Orts-Polizey -Behörde, welche in
zweifelhaften Fallen an Unsere Landes-Direktion zu berichten und von derselben
Verhaltungsbefehle einzuholen hat, dürfen weder neue Hofreiten gebildet und
neue Wohn= oder Wirthschaftsgebäude angelegt, noch an vorhandenen Hofreiten
Veränderungen vorgenommen werden.
Unter den Veränderungen an vorhandenen Hofreiten sind hauptsächlich zu
verstehen: Umwandlung von Scheunen in Ställe und umgekehrt, Aufsetzung von
Stockwerken, Vergrößerung der Hauser, Ställe und Scheunen durch Anbauten,
welche den Hofraum verengen und die Gebäude zu nahe an einander bringen,
Anlegung neuer oder Verlegung alter Feuerungen.
Jeden Falles unterliegen alle Vorrichtungen zur Feuerung, Essen, Kamine,
Herde, Brandmauern, in so fern sie nicht von inländischen zünftigen und deshalb
auch spaäter noch verantwortlich bleibenden Baugewerken hergestellt worden sind,
einer Besichtigung durch die verpflichteten Bezirks-Feuer= Inspektoren, oder Amts-
Baugewerken, ehe Feuer in dem Gebäude angezündet werden darf.
Demjenigen, welcher nicht nachzuweisen vermag, daß er die nöthigen Mit-
tel besitzt, um das beabsichtigte Gebaude, den gesetzlichen Vorschriften gemäß,
: und tüchtig herzustellen, ist die Erlaubniß zu einem Neubau gänzlich zu
versagen.