Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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ligte eine kürzere oder längere Frist wünschen, welche Wünsche zu berücksichtigen 
sind, muß der Termin oder die ausschließende Frist wenigstens drey Monathe, 
jeden Monath zu dreyßig Tagen gerechnet, in sich fassen; es kann jedoch nach 
dem Ermessen des Richters auch noch eine Verlängerung eintreten. Jene Zeit 
wird von den Tagen an berechnet, unter welchen in den bezeichneten öffentli- 
chen Blättern die erste Bekanntmachung im Drucke erscheint. 
Sollte aus einem Versehen der erste Abdruck der Bekanntmachung in einem 
oder dem andern Blatte zu spät erfolgen, so soll dieses zwar den Fortgang des 
angesehten Termines nicht hindern, bey Ediktalien aber soll die Frist noch bis zu 
dem Tage offen bleiben, an welchem der dritte Monath, vom Tage des verspä- 
teten ersten Abdrucks an, abläuft. 
g. 6. 
Gegenwaͤrtiges Gesetz tritt sofort mit dem Tage seiner Bekanntmachung in 
Kraft und das denselben Gegenstand betreffende Gesetz vom 12. May 1826 
wird hiermit aufgehoben. 
Zu urkund alles dessen haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
Weimar am 1. May 1829. 
(L. S.) Karl Friedrich, 
Großherzog von Sachsen. 
C. W. Freyh. v. Fritsch. Frevh. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
Gesetz, vdt. E. Müller. 
die Bekanntmachung der Versteigerungs= 
Patente und Ediktalien betreffend.
	        
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