Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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sind,  von  jetzt  an  mit  gleicher  Bereitwilligkeit  und  Milde  auch  der  nunmehrigen
wohlthaͤtigen  Landesanstalt  fuͤr  verwahrlosete  Kinder  moͤgen  verabreicht  und  zugewendet
  werden.  Man  sichert  hiermit  im  Voraus  die  sorgfältigste  Verwendung
dieser  Beyträge  zu,  und  wird  über  die  Verwaltung  des  neuen  Instituts  und  die
Fonds  desselben,  so  wie  über  den  Zustand  und  Fortgang  des  Unternehmens,  alljährlich
  öffentliche  Rechenschaft  ablegen.

Weimar  den  10.  März  1829.

Großherzoglich  Sichssches  Ober-Konsistorium.
eucer.

II.  Der  Amts-Advokat  Briegleb  zu  Kaltennordheim,  welcher  zeither
dem  nunmehr  verstorbenen  Amts-Advokaten  Breuning  bey  Administration  der
Freyherrlich  von  Speßhardt'schen  Gerichte  zu  Aschenhausen  adjungirt  gewesen  ist,
ist  nunmehr  ganz  in  dessen  Stelle  eingeruͤckt,  welches  hierdurch  zur  Kenntniß
des  Publikums  gebracht  wird.  Eisenach  den  27.  April  1829.

Großherzoglich  Sachsische  Landesregierung.
Gustav  Wittich.

III.  Se.  Königliche  Hoheit,  der  Großherzog,  haben  in  Bezug  auf  das
theologische  Kandidaten-Examen  und  die  bisher  auf  den  Grund  der  Prüfung
ertheilten  Censuren  Nachstehendes  zu  verordnen  geruhet:

1

Es  bestehen  von  jetzt  an  und  kuͤnftig,  fuͤr  die  Kandidaten  der  Theologie,
statt  der  bisherigen  drey,  nur  zwey  Censuren,  naͤhmlich  die  erste  und  die  zweyte,
letztere  entweder  schlechthin,  oder  mit  dem  modificirenden  Zusatze:  mit  Belobung
(cum  elogio)  und  mit  Ermahnung  (cum  admonitione).

Wessen  Examen  so  ausfaͤllt,  daß  ihm  nach  zeitheriger  Gewohnheit  die  dritte
Censur  ertheilt  worden  waͤre,  der  erhaͤlt  keine  Censur,  und  wird  mithin  in  die
Kandidaten-Liste  nicht  aufgenommen,  jedoch  ist  ihm  zur  Zeit  noch  gestattet,  sich
nach  Verlauf  Eines  Jahres  nochmahls  zum  Eramen  zu  stellen.  Kann  ihm  aber
auch  in  diesem  zweyten  Examen  weder  die  erste  noch  die  zweyte  Censur  ertheilt
werden,  so  wird  derselbe  für  immer  abgewiesen.

Diese  höchste  Willensmeynung  wird  zur  Nachricht  und  Nachachtung,  für  Alle,
die  es  zu  wissen  angehet,  hiermit  öffentlich  bekannt  gemacht.

Weimar  den  5.  May  1829.

Großherzoglich  Sächsisches  Ober-Konsistorium.
Peucer:  r*-IV.

  In  dem  Publikandum  vom  18.  Dezember  1827  wurde,  In  Betreff

des  schulpflichtigen  Alters  der  Kinder,  für  die  sonst  Königl.  Sachs.  Gebiethstheile