Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1829. (13)

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Betreibung des Hausir-Handels im Grohherzogl. Gebiethe, oder die Ausfertigung 
eines diesfallsigen Freyscheines nach Maaßgabe des zu Cassel am 29. September 
v. J. unter mehren Staaten abgeschlossenen Vertrages, nicht anders und nicht 
eher erfolgen darf, als bis zuvor die Zulässigkeit des beabsichtigten Hausir-Han- 
delsgeschäftes an sich, nach den deöhalb in Betracht und Anwendung kommenden 
speziellen Polizey-Gesetzen, geprüft und anerkannt worden ist. 
Weimar den 30. May 1829. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F. v. Schwendler. 
V. Da wegen des Maaßstabes, welcher in Requisitions-Fällen Königlich 
Preußischer Behörden bey Vergütung der Reisekosten und Versaumnißgebühren 
der Zeugen in Untersuchungssachen zu Grunde zu legen sey, mit Bezug auf das 
Publikandum unter llI. in Nr. 7 des dießjährigen Regierungs-Blattes Anfragen 
an uns gestellt worden sind: so wird die diesfalls erfolgte höchste Bestimmung 
in Folgendem hiermit öffentlich bekannt gemacht: 
Werden diesseitige Unterthanen auf Requisition einer Königlich Preußischen 
Behörde vor die letztere zu Ablegung cines Zeugnisses gestellt, so ist die Vergü- 
tung der Reisekosten und Versäumnißgebuhren nach den Königlich Preußi- 
schen Tar-Normen in Anspruch zu nehmen, weil das Verfahren im Königreiche 
Preußen vor einer dasigen Behörde anhängig ist. 
Werden dagegen diesseitige Unterthanen auf Requisition Königlich Preußi- 
scher Behörden von einem Großherzoglichen Gerichte als Zeugen abgehört: so 
können diese jene Vergütung lediglich nach den im Großherzogthume gültigen 
Taren fordern, weil jedes gerichtliche Verfahren nach den Gesetzen desjenigen Lan- 
des, wo es anhangig ist, behandelt und beurtheilt werden muß. 
Eben so ist aber auch in umgekehrten Falle, wenn Königlich Preußische Un- 
terthanen vor einer Großherzoglichen Behörde Zeugniß ablegen, die Vergütung 
der Reisekosten und Versaumnißgebühren nach den hiesigen und, wenn sie auf 
diesseitige Rcquisition vor Königlich Preußischen Behörden als Zeugen vernom- 
men werden, nach Königlich Preußischen Tar-Normen zu bewirken. 
Weimar am 1. Juny 1829. 
Großherzoglich Sachsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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