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der Adjunkt Köhler zu Mattstedt die zu Wickerstedt aufgeben, letzterer jedoch
die Beaufsichtigung der Schulen zu Oberndorf und Sulzbach erhält.
Weimar den 17. November 1829.
Großherzoglich Sächsisches Ober-Konsistorium.
Peucer.
II. Um den Betrag von Acht Terminen Alt-Weimar'scher Grundsteuer, als
alte Landsteuer, und den Betrag von Vier Weimar'schen Terminen, als Grund-
einkommensteuer, zusammen Zwölf Termine Alt-Weimar'scher Grund-
steuer, welche nach Verordnung des höchsten Steuer-Patents vom 15. Dezem-
ber 1829 in jedem der drey Jahre 1830, 1831 und 1832 entrichtet werden
müssen, aufzubringen, sind in den nachverzeichneten Kreisen und Landestheilen des
Großherzogthums, im Sinne der Bestimmungen des Grundgesetzes über die
Stenerverfassung vom 29. April 1821 zu entrichten, und zwar:
1. In dem Weimar'schen, Jenaischen und Eisenach'schen Kreise
alter Lande, ingleichen in allen denjenigen Ortschaften der
neu erworbenen Landestheile, mit Ausnahme der Grasschaft Blanken-
hayn und niedern Herrschaft Kranichfeld, wo die frühere Form der
Steuerentrichtung mittelst Anfertigung neuer Kataster bereits auf Alt-
Weimar'sche Termine umgewandelt worden ist, so wie von allen Grund-
Objekten, deren Besteuerung nach Alt-Weimar'scher Beschockungs-Norm
Statt gefunden hat: Zwölf der bisherigen und resp. nunmehrigen
Stcuer-Termine dergestalt, daß jedesmahl am ersten Tage der Monarhe
Januar, Februar, April, May, July, August, Okto-
ber und November
Ein und ein halber Termin
verfallen sind.
In den sonst Erfurt'schen Landestheilen: Fünf und ein halber
Geschoß-Termin dergestalt, daß den ersten Tag der Monathe Januar,
Februar, April, Oktober und November ein ganzer und den 1.
August ein halber Termin verfallen ist.
III. Im Amte Tautenburg und in den übrigen vormahls Königlich
Sächs. Thüringischen Ortschaften: Vier und Funfzig Ffen-
nige von jedem gangbaren Schocke und Fünf und Zwanzig und ein
halber Quatember, wovon verfallen sind den ersten Tag der nachge-
setzten Monathe
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