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Bekanntmachungen.
I. Es ist die Unregelmäßigkeit zu unserer Kenntniß gekommen, daß Justiz=
Behörden unseres Bereiches ihren Dienern gestatten, daß Letztere Theile ihrer
Gebühren nahmentlich für Strafvollziehungen eigenmächtig und separat liquidiren,
oder auch mündlich von den Unterthanen fordern, erheben und beytreiben, ohne daß
der Betrag dieser Gebühren zur Kenntniß des Amtes oder Gerichtes kommen, oder
in deren Kostenrechnungen aufgenommen werden. Dieses hat einen zwiefachen Nach-
theil; einmahl kann der Diener willkührlich fordern und die Unterthanen übersetzen,
ohne daß die Gerichtsbehörde ihn zu kontroliren vermag; sodann zieht der mit Er-
hebung der übrigen Sporteln beauftragte Diener nur seine Separat-Gebühren ein,
während er die übrigen nicht beytreibt. Wir weisen daher alle Justiz-Behörden
unseres Bereiches hiermit an: alle Gebühren ihrer Diener ohne Ausnahme selbst in
Kostenrechnungen des Amtes oder Gerichtes zu liquidiren, an die Sporteleinneh-
mer abliefern und von diesen an die Diener auszahlen zu lassen. Alle Diener sind
zu verwarnen, daß Zuwiderhandeln gegen diese Verordnung streng disciplinarisch
werde geahndet werden. Kein Unterthan ist verpflichtet, an die Diener Gebühren
auf mündliche, oder schriftliche illegale Forderungen zu bezahlen, vielmehr sind ihre
Anzeigen deshalb von den Gerichtsbehörden willig anzunehmen, zu untersuchen und
mit Bericht vorzulegen. Schriftliche Verfügungen zu Erinnerungen und Exekutionen
wegen rückstehender Sporteln sind mit moglichster Kürze und Kostenfrey zu expediren.
Eisenach den 26. Januar 1830.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Gerstenbergk.
II. Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, haben dem vorhinnigen Physi-
kus des Großherzoglichen Amtes Berka D. der Medizin und Chirurgie, Heimich
Goullon, dermahlen allhier, das Physikat in der hiesigen Residenz-Stadt so wie
im Bezirke des Großherzoglichen Amtes und des Großherzoglichen Stadtgerichtes
Weimar, ingleichen das Physikat bey dem Großherzoglichen Kriminal-Gerichte
allhier, mittelst höchsten Reskripts vom 15. dieses Monathes gnädigst zu verleihen
geruht und es ist die Verpflichtung des D. Goullon zur Verwaltung der genann-
ten Physikats-Stellen am 23. dieses MonatheS von Großherzoglicher Landes-
Direktion erfolgt, welches hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird.
Weimar den 26. Januar 1830.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.