19
maͤßig zur Erreichung jenes Zweckes in der Art mitgewirkt werde, daß fuͤr die
Dauer der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft, eine jede derselben einen gleichen Zeit-
hindurch den Preußischen Truppen einen Rasttag auf ihrem Gebiethe ge-
e.
Das Königl. Preußische Gouvernement wird sich mit der Kurfürstl. Hessi-
schen und Großherzogl. Hessischen Regierung hierüber näher vereinigen, so daß
die von der Großherzogl. Sachsen Weimar-Eisenach'schen Regierung nach dem
Inhalte des gegenwärtigen Artikels übernommene Verpflichtung zur Gewährung
eines Rasttages in Vacha sich auf die drey Jahre, vom 1. Oktober 1831 an
bis zum 1. Oktober 1834, beschränkt.
Artike l. III.
Einquartierung und Verpflegung der Truppen und die dafür zu bezahlende Vergütung.
A) Verpflegung der Mannschaft.
Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindlichen Militck= Per-
sonen wird weder Recht auf Quartier noch auf Verpflegung gegeben. ·
Diejenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung berech-
tiget sind, erhalten solche entweder bey den Einwohnern, oder in den Baracken,
deren Anlage der betreffenden Regierung überlassen bleibt. Die utensilien in den
Baracken bestehen für den Unteroffizier und Gemeinen in Lagerstroh, einem Ha-
kenbret., Stühlen oder hinreichenden hölzernen Bänken. Jeder Unteroffizier und
Soldat ist gehalten, mit der Einquartierung und Verpflegung in den Baracken
zufrieden zu seyn, sobald er dasjenige erhält, was er reglementsmäßig zu for-
dern berechtiget ist.
Die durchmarschirenden Truppen, welche der Marsch-Route gemäß bey den
Unterthanen einquartirt werden, erhalten auf die Amveisung der Etapen-Be-
hörden und gegen auszustellende Quittung der Kommandirenden, die Natiral=
Verpflegung vom Quartierwirthe, indem Niemand ohne Verpflegung fernerhin
einquartirt werden soll.
Als allgemeine Regel wird in dieser Hinsicht festgesetzt, daß der Offizier
sowohl wie der Soldat mit dem Tische seines Wirthes zufrieden seyn muß.
Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirthes wie übermähi-
gen Forderungen von Seiten des Soldaten vorzubeugen, wird Folgendes be-
immt: .
stnger Unteroffizier und Soldat imd jede zum Militaͤr gehoͤrende Person, die
nicht den Rang eines Offiziers hat, kann in jedem Nachtquartier, sey es