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Von den Quartier- Gebern darf aber in keinem Falle glatte oder rauhe
Fourage anders als in der nachfolgend bestimmten Art verlangt werden.
Die Fourage-Lieferung wird für einen von dem Königl. Preußischen Eta-
pen-Inspektor zu bestimmenden Zeitraum, in desselben oder seines Bevollmachtig-
ten Gegenwart, durch die Großherzogl. Behörden öffentlich an den Mindestfor-
dernden nach Weimar'schem Maß und Gewicht versteigert. Der nur erwähme
Königl. Inspektor ist berechtiget, einen zweyten Versteigerungs = Termin zu verlan-
gen und abhalten zu lassen, wenn die Preise des ersten Termins ihm zu hoch
scheinen, in welchem Falle auch Ausländer konkurriren können. Der letzte Ter-
min ist aber in jedem Falle entscheidend und darf der Lieferant die im Großher=
zogl. Weimar'schen Lande angekaufte Fourage ohne Erlaubniß der Landesbehörde
nach auswärtigen Etapen nicht ausführen.
Die Bezahlung für die von den Lieferanten aus den Magazinen verabreichte
Fourage wird durch die Königl. Etapen-Inspektoren sofort nach erfolgter Liqui-
dation der darüber vorgelegten Rechnung und Ouittungen 2c. an die Lieferanten
ohne Abzug entrichtet.
Die Fourage wird gegen ordnungsmäßige, von den Königl. Etapen-In-
spektoren zu visirende Quittungen der Empfänger aus den Magazinen nach obi-
gem Maß und Gewicht abgegeben, Die dabey etwa entstehenden Streitigkeiten
sollen von der Etapen-Behörde sofort regulirt und entschieden werden.
Wenn die Zett es nicht erlaubt, die Fourage aus den Etapen-Magazinen
beyzuschaffen, und die zu dem Etapen-Bezirke gehörenden bequartierten Ortschaf-
ten müssen unvermeidlicherweiße die Fourage im Orte selbst liefern, so steht es
den Gemeinden jederzeit frey, solche nach Weimar'schen Maß und Gewicht selbst
auszugeben, und haben die Kommandirten der Detaschements dieselbe von den
Ortsobrigkeiten zur weitern Distribution gegen ordnungömaßige, gehörig auto-
risirte Quittungen in Empfang zu nehmen.
Im Falle die Quittungen überhaupt verweigert, oder vor dem Abmarsche
der Truppen den Ortsobrigkeiten gar nicht eingehändigt werden, so soll die
von der Etapen-Behörde pflichtmäßig geschehene Attestation der auf der Marsch-
Route geleisteten Lieferungen bey der Liquidation als gültige Quittung angenom-
men werden. 6
Die Königl. Preußische Etapen-Behörde bezahlt an die Großherzogl. Sach-
sen Weimar'sche Regierung zur weitern Vertheilung an die Ortsobrigkeiten
für die von diesen letzteren unvermeidlich gelieferte Fourage den nahmlichen Preiß,
welchen die Lieferanten erhalten haben wurden, wem aus den Magazinen wäre
souragirt worden.