Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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Von den Quartier- Gebern darf aber in keinem Falle glatte oder rauhe 
Fourage anders als in der nachfolgend bestimmten Art verlangt werden. 
Die Fourage-Lieferung wird für einen von dem Königl. Preußischen Eta- 
pen-Inspektor zu bestimmenden Zeitraum, in desselben oder seines Bevollmachtig- 
ten Gegenwart, durch die Großherzogl. Behörden öffentlich an den Mindestfor- 
dernden nach Weimar'schem Maß und Gewicht versteigert. Der nur erwähme 
Königl. Inspektor ist berechtiget, einen zweyten Versteigerungs = Termin zu verlan- 
gen und abhalten zu lassen, wenn die Preise des ersten Termins ihm zu hoch 
scheinen, in welchem Falle auch Ausländer konkurriren können. Der letzte Ter- 
min ist aber in jedem Falle entscheidend und darf der Lieferant die im Großher= 
zogl. Weimar'schen Lande angekaufte Fourage ohne Erlaubniß der Landesbehörde 
nach auswärtigen Etapen nicht ausführen. 
Die Bezahlung für die von den Lieferanten aus den Magazinen verabreichte 
Fourage wird durch die Königl. Etapen-Inspektoren sofort nach erfolgter Liqui- 
dation der darüber vorgelegten Rechnung und Ouittungen 2c. an die Lieferanten 
ohne Abzug entrichtet. 
Die Fourage wird gegen ordnungsmäßige, von den Königl. Etapen-In- 
spektoren zu visirende Quittungen der Empfänger aus den Magazinen nach obi- 
gem Maß und Gewicht abgegeben, Die dabey etwa entstehenden Streitigkeiten 
sollen von der Etapen-Behörde sofort regulirt und entschieden werden. 
Wenn die Zett es nicht erlaubt, die Fourage aus den Etapen-Magazinen 
beyzuschaffen, und die zu dem Etapen-Bezirke gehörenden bequartierten Ortschaf- 
ten müssen unvermeidlicherweiße die Fourage im Orte selbst liefern, so steht es 
den Gemeinden jederzeit frey, solche nach Weimar'schen Maß und Gewicht selbst 
auszugeben, und haben die Kommandirten der Detaschements dieselbe von den 
Ortsobrigkeiten zur weitern Distribution gegen ordnungömaßige, gehörig auto- 
risirte Quittungen in Empfang zu nehmen. 
Im Falle die Quittungen überhaupt verweigert, oder vor dem Abmarsche 
der Truppen den Ortsobrigkeiten gar nicht eingehändigt werden, so soll die 
von der Etapen-Behörde pflichtmäßig geschehene Attestation der auf der Marsch- 
Route geleisteten Lieferungen bey der Liquidation als gültige Quittung angenom- 
men werden. 6 
Die Königl. Preußische Etapen-Behörde bezahlt an die Großherzogl. Sach- 
sen Weimar'sche Regierung zur weitern Vertheilung an die Ortsobrigkeiten 
für die von diesen letzteren unvermeidlich gelieferte Fourage den nahmlichen Preiß, 
welchen die Lieferanten erhalten haben wurden, wem aus den Magazinen wäre 
souragirt worden.
	        
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