Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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herausgekommenen Kapitalien werden sofort öffentlich bekannt gemacht 
und sind sechs Monathe nach vem Verloosungstermine zahlbar. 
5) Die Zahlung der Zinsen geschiehet ebenfalls in halbjährigen Terminen, 
am 1. April und am 1. Dktober jedes Jahres, gegen Abgabe der 
auf den verflossenen Termin lautenden Zinsscheine (Coupons). Auf 
die ersten acht Zinstermine werden die Zinsscheine (Coupons) nebst der 
Zinsleiste (Talon) zugleich mit der Obligation ausgehändigt; gegen Rück- 
gabe der Zinsleiste erfolgt jedesmahl nach Ablauf der frühern Zinstermine 
die Abgabe einer neuen Zinsleiste nebst Zinsscheinen, wiederum auf acht 
Termine; die bis zum Rückzahlungstermine des Kapitals noch nicht ver- 
fallenen Zinsscheine müssen, nebst der dazu gehörigen Zinsleiste, bey 
dem Empfange des Kapitals zurückgegeben werden. 
6) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1827, die auf das Groß- 
herzogthum Sachsen Weimar-Eisenach übernommenen vormahls Königl. Sach- 
sischen Staatsschuldpapiere betreffend, finden sowohl auf die neu zu crei- 
renden Obligationen selbst, als auf die dazu gehörigen Zinsleisten und 
Zinsscheine Anwendung. 
7) Es wird Einrichtung getroffen werden, daß die Zinsen zur Verfallzeit 
miht bloß bey der Großherzogl. Landesschulden-Tilgungskasse allhier, sondern 
auch zu mehrer Bequemlichkeit der Glaubiger bey verschiedenen Kreis- 
und Spezial-Einnahmen, welche zu seiner Zeit näher bezeichnet werden 
sollen, erhoben werden können. 
8) Alle Vormünder, so wie Kuratoren, Vorsteher und Verwalter öffentlicher 
Anstalten, Stiftungen und Korporationen sind auf höchsten Befehl 
und unter Verweisung auf das Gesetz über die Ausleihung vormundschaft- 
licher Gelder vom 15. März 1829 ermächtigt, die zu den ihrer Auf- 
sicht und Verwaltung anvertrauten Fonds gehörigen, bey Großherzogl. 
Haupt-Landschaftökasse stehenden Kapitalien in neuen, auf den Inhaber lau- 
kenden Obligationen anzulegen. 
Weimar am 1. März 1830. 
Großherzoglich Sachsisches Landschafts-Kollegium. 
Ch. Weyland.
	        
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