Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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Anmerkung 1. Füllt in den Fallen a—d das Erkenntniß 
mehr als 24 Zeilen zu 12 Sylben, so ist für jede wenigstens 
halb beschriebene Seite mehr noch anzuseben .... 
dochmeuber... . 
Anmerkung 2. In dem Falle unter e werden Zinsen und 
Kosten nicht als besondere Posten neben der Hauptsumme 
gerechnet. 
Anmerkung 5. Es macht im Ansatz keinen unterschied, ob 
das Erkenntniß im Verhörs-Termine oder in einem besonders 
dazu anberaumten Termine, oder in einer Zufertigung in Kraft 
der Publikation eröffnet wird. 
Erbschaftsregulirungs-Termien 
mit Einschluß des Protokolls. 
Fullt dasselbe jedoch mehr als 2 Seiten von 20 bis 24 
Zeilen zu 6 bis 8 Sylben, für jede, wenigstens halb be- 
schriebene Seite dher 
Evolution, s. Aufsuchen. 
Erpeditionen, außerhalb der Gerichtsstelle. 
a) Für das Geschäft selbst, sofern nicht dafür besondere 
Ansätze geordnet sind, (z. B. Auktion, Licitations-Termin, 
letzte Willen, Eidesabnahne und dergleichen, Vernehmung, 
Beglaubigungg ...... 
mit Einschluß des protokolls. 
Dauert das Geschaft selbst 7 als 1 Stunde, für 
jede Stunde mehr ..... 
b) Fuͤr den Weg am Gerichtsort selbst, 
der Beanmteteei . ..... 
der Akturr 
außerhalb des Gerichtsortes, doch inerhalb der Fur desselben, 
der Beamtet.... be 
der Aktuar . .. ...«. 
Ist die Entfernung über eine halbe Stunde, 
der Beamte.... . 
der Aktuar . .. 
Bey noch weiteren Entfernungen uͤber 1 Stunde passiren die 
Transport-Kosten wie unter c. 
tbl. 
2— 
  
gr. 
  
12 
16 
12 
16 
 
	        
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