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Anmerkung 1. Füllt in den Fallen a—d das Erkenntniß
mehr als 24 Zeilen zu 12 Sylben, so ist für jede wenigstens
halb beschriebene Seite mehr noch anzuseben ....
dochmeuber... .
Anmerkung 2. In dem Falle unter e werden Zinsen und
Kosten nicht als besondere Posten neben der Hauptsumme
gerechnet.
Anmerkung 5. Es macht im Ansatz keinen unterschied, ob
das Erkenntniß im Verhörs-Termine oder in einem besonders
dazu anberaumten Termine, oder in einer Zufertigung in Kraft
der Publikation eröffnet wird.
Erbschaftsregulirungs-Termien
mit Einschluß des Protokolls.
Fullt dasselbe jedoch mehr als 2 Seiten von 20 bis 24
Zeilen zu 6 bis 8 Sylben, für jede, wenigstens halb be-
schriebene Seite dher
Evolution, s. Aufsuchen.
Erpeditionen, außerhalb der Gerichtsstelle.
a) Für das Geschäft selbst, sofern nicht dafür besondere
Ansätze geordnet sind, (z. B. Auktion, Licitations-Termin,
letzte Willen, Eidesabnahne und dergleichen, Vernehmung,
Beglaubigungg ......
mit Einschluß des protokolls.
Dauert das Geschaft selbst 7 als 1 Stunde, für
jede Stunde mehr .....
b) Fuͤr den Weg am Gerichtsort selbst,
der Beanmteteei . .....
der Akturr
außerhalb des Gerichtsortes, doch inerhalb der Fur desselben,
der Beamtet.... be
der Aktuar . .. ...«.
Ist die Entfernung über eine halbe Stunde,
der Beamte.... .
der Aktuar . ..
Bey noch weiteren Entfernungen uͤber 1 Stunde passiren die
Transport-Kosten wie unter c.
tbl.
2—
gr.
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