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den angehenden Lehrling dem ihm vorgesetzten Großherzoglichen Ober-Forst-
amte vor.
g. 9.
Das Letztere mustert den jungen Menschen genau wegen der erforderlichen
Eigenschaften und Mittel, läßt sich dabey die Tauf-, Schul-, Vermögens= und
Sittenzeugnisse vorlegen und den Lehrling durch den Vorsteher der Privat-Forst-
tute zu Eisenach hinsichtlich seiner Kenntnisse und wissenschaftlichen Vorbildung
prüfen.
9. 10.
Hat der junge Mann nachgewiesen, daß er in allen Stuͤcken zum Erlernen
des Forst= und Jagdwesens tauglich sey, und ist zugleich von dem gewählten
Lehrherrn bekannt, daß er als solcher fähig genug, auch auf seinem Forste die
nöthige Gelegenheit zu Ausbildung eines Lehrlings vorhanden sey, so wird von
dem Ober-Forstamte der Großherzoglichen Kammer Anzeige gemacht. Dabey
werden die etwa besonders obwaltenden Umstände oder erforderlichen Berücksich-
tigungen mit angegeben, das über die Lehrlingsprüfung geführte Protokoll nebst den
Probearbeiten des Geprüften wird mit übersendet und die Genehmigung der Groß-
herzoglichen Kammer zur Aufnahme in die Forstlehre eingeholt.
3) Bestimmungen für die Försterlehre.
S. 11.
Der Lehrherr muß sich wo möglich jeden Tag eine Stunde mit dem Lehr-
ling ausschließend beschäftigen und ihn in den ersten Anfangsgründen der Forst-
und Jagdkunde unterrichten, daneben im Schreiben und Rechnen, auch wohl im
Zeichnen und Messen üben; hauptsächlich muß er aber denselben zu allen Forst-
und Jagdgeschaften mit zuziehen und gebrauchen, dabey zeitig an ermüdende An-
strengungen gewöhnen und zu Gehorsam, Ordnung und sittlichem Lebenswandel
anhalten.
g. 12.
Der Lehrling soll seiner Seits in allen Stücken folgsam seyn und sich die
ihm durchaus nöthigen Anfangskenntnisse zu verschaffen suchen, nahmlich: