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g. 24.
Um zu bewirken, daß, und zu sehen, wie die Forstdienst-Aspiranten in ih-
rer Bildung fortschreiten und sich zu kuͤnftigen Forstdiensten tüchtig machen, sol-
len denselben mit jedem neuen Jahre schriftliche Probearbeiten aufgegeben werden,
die sie längstens im Monathe März einzusenden haben.
Die Großherzoglichen Ober-Forstämter lassen sich die Aufgaben von dem
Forst-Schulvorstande vorschlagen, vertheilen selbige an die Forst-Kandidaten und
fertigen alödann die eingegangenen Probearbeiten dem Vorsteher der Forstschule
wieder zu, welcher sie genau prüft und demnechst mit seinem urtheile darüber
der Großherzoglichen Kammer in einem ausführlichen Berichte vorlegt.
2.2
Die Großherzogliche Kammer läßt eine Liste führen, über Geburt, Verms-
gen, Fähigkeit, Betragen, Austelligkeit und Aufenthalt eines jeden Forstdienst-
Aspiranten, von dem Zeitpunkte an, da er bey'm Jäger-Korps ausgenommen
worden ist.
g. 26.
Es wird uͤbrigens gern gesehen werden, wenn die Korps-Jaͤger, vorzuͤglich
solche, die zu hoͤheren Forststellen sich geschickt machen wollen, ihre Kenntnisse
auf Forst-Akademieen oder auf Universitaͤten erweitern und sich auf Reisen und
durch den Aufenthalt bey vorzuͤglichen Forstmaͤnnern des Auslandes immer mehr
zu vervollkommnen suchen.
C. Von der Foͤrsterpruͤfung.
g. 27.
Wer von den, in das Großherzogliche Jaͤger-Korps nach dem 1. April 1830
neu aufgenommenen jungen Forstleuten, oder auch wer von den in demselben ge-
genwaͤrtig schon befindlichen Jaͤgern sich um eine wirkliche Foͤrster- oder dieser
gleich und hoͤher stehenden Stelle im Großherzoglichen Forstdienste bewerben will,
muß sich ohne alle Ausnahme dem Foͤrster--Examen unterwerfen und sich bey der
Großherzoglichen Kammer zu demselben melden. Die Meldung muß kurz vor
Ostern geschehen. Das Foörster-Eramen wird nach den Ostertagen allhier in Wei-
mar oder in Eisenach unter Vorsitz und in Gegenwart eines Beauftragten der