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Artikel 8.
Von Ausgangszöllen bey'm Uebertritte in die Großherzoglichen Lande
bleiben die im Verzeichnisse C aufgezaͤhlten Gegenstaͤnde und zwar nun auch fort-
hin vertragsmaͤßig ohne weitere Beschraͤnkung frey, dieselbe Behandlung sollen
die naͤhmlichen Gegenstaͤnde bey'm Uebertritte aus dem Großherzogthume in
das Bayersch-Württemberg'sche Vereinsgebieth finden, insbesondere aber hören alle
in den Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenach'schen Landen, im Verkehr mit
Bayern etwa noch bestandenen Ausfuhr-Verbothe auf; frey von allen Ausgangs=
abgaben sollen auch seyn alle diejenigen Produkte, welche für Gewerbe oder
Fabriken im Bayersch-Württemberg'schen Vereinsgebiethe dahin aus dem Groß-
herzogthume ausgeführt werden, insbesondere Sägebaume, s. g. Sageblöcke,
Holzkohlen, Porzellanerde, Häute, Felle, Blut vom Vieh, Därme vom Vieh,
Flechsen vom Vieh, Haare von Pferden, Schweinen, Bibern, Haasen, Abfälle
von Häuten und Leder, Hornspitzen. ·
Artikel 4.
Wenn außer den in vorstehenden Artikeln 1, 2, 3 gemachten Zugestaͤnd-
nissen wegen irgend eines Gegenstandes von einem der kontrahirenden Theile fuͤr
die Unterthanen eines dritten Staates außer dem Falle besonderer Handelsver-
traͤge guͤnstigere Bestimmungen getroffen werden, als durch den allgemeinen Tarif
schon sestgesetzt sind: so sollen dieselben auch den Unterthanen des anderen kon-
trahirenden Theils zu statten kommen, dagegen soll irgend ein Erzeugniß der
Natur und des Gewerbfleißes aus den Landen der hohen kontrahirenden Theile
mit ciner höhern Abgabe, als hiefür im allgemeinen Tarif bestimmt ist, nicht
belegt werden.
Artikel 5.
Chaussee = Abgaben oder andere statt derselben übliche Reichnisse, wie z. B.
der in den Königreichen Bayern und Württemberg zur Surrogirung des Wege-
geldes von eingehenden Gütern angeordnete fire Zollbeyschlag, ebenso Pflaster-
Damm-Brückengeld, Fährtgelder, oder unter welchen anderen Nahmen dergleichen
Abgaben bestehen — ohne Unterschied, ob die Erhebung derselben für Rechnung
des Staates oder eines Privat-Berechtigten, nahmentlich einer Gemeinde geschieht,
sollen nur in dem Betrage neu eingeführt werden können, als sie den gewöhn-
lichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten angemessen sind.
In Beziehung auf die Chaussee-Gelbabgaben wird zur Zeit und bis der
Großherzoglichen Regierung die Gewährung einer Erleichterung möglich wird,