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III.
Großherzogthum Sachsen Weimar-Eisenach.
Durchgangs-Bescheinigung
für den aus
über
(Gattung und Menge der Gegenstände.)
welche derselbe nach im Kreise versendet und welche, wie
hiermit amtlich beglaubigt wird, zum dortigen Verbleiben bestimmt sind.
Diese Bescheinigung ist für den direkten Durchgang durch Erfurt bis zum
gültig.
N. N. den ten 183
(Siegel oder Stempel.) (Unterschrift der Behörde.)
Berichtigung. S. 205 3. 19 dieses Blattes ist statt der Worte „Artikel b“ zu lesen: Artikel 6.