Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Wiegand  aus  Jesberg  zum  Pfarrer  zu  Frauensee  zu  bestaͤtigen  gnaͤdigst
geruhet.

Bekanntmachungen.

I.  In  Folge  eines  höchsten  Reskripts  vom  80.  vorigen  Monaths  wird
als  Erlauterung  der  von  uns  unter'm  28.  Dezember  1829  erlassenen  Bekanntmachung,
  das  Zusammentauschen  oder  Zusammenkaufen  vorher  zerschlagener  lehenbarer
  Grundstücke  betreffend,  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  nicht
bloß  dann  die  Lehengelder  -Befreyung  zusammengetauschter  oder  gekaufter,  vorher
zu  Einem  Ganzen  verbunden  gewesener  Grundstücke  eintreten  soll,  wenn  jedes
der  beyden  zu  vereinigenden  Grundstücke  unter  1/4  Acker  hält,  sondern  daß  dieselbe
  auch  Statt  finden  soll,  wenn  zu  einem  selbst  diese  Größe  übersteigenden
Grundstücke  ein  unter  1/1  Acker  ausmachendes,  früher  dazu  gehörig  gewesenes
Grundstück  durch  Kauf  oder  Tausch  wieder  hinzugebracht  wird.  Die  sämmtlichen
Justiz-Unterbehörden  und  die  Rentamter  des  Großherzogthums  haben  sich  hiernach
  zu  achten.

Weimar  den  15.  Oktober  1831.

Großherzoglich  Sächsische  Kammer.
C.  W.  C.  Stichling.

II.  Es  ist  verschiedentlich  vorgekommen,  daß  die  der  Subhastations-Ordnung
  vom  Jahre  1798  angefügte  Sportel-Tare  von  den  untergerichten  in  den
alt-Weimar'schen  Gebiethötheilen  mißverstanden  worden.

Nahmentlich  wird  mit  unter

1)  für  den  Lizitations-Termin  oder  für  das  Protokoll,  außer  den  Ansätzen
  für  den  Beamten  und  den  Aktuar  (Schmidts  Gesetzsammlung
Band  VIII  Seite  363  Nr.  12  und  13),  noch  ein  besonderer  Ansaz#
für  die  Sportelkasse  berechnet,  obgleich  unter  jenen  schon  alles  begriffen
  ist,  was  für  den  Termin  und  Protokoll  liquidirt  werden  darf;

2)  jener  Ansatz  für  den  Beamten  und  bezüglich  für  den  Aktuar  auch  bey
Subhastationen  von  Grundstücken,  die  unter  1000  thlr.  weggehen,  auf
2  thlr.  gestellt,  während  doch  solchen  Falles  für  jeden  nur  1  thlr.  (für
den  Vor=  und  Nachmittag  zusammen)  anzusetzen  ist.