Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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Zwischen folgenden Preußischen Landestheilen, als: 
a) dem Landkreise Erfurt, 
b) dem Kreise Schleußingen, 
) dem Kreise Ziegen rück · 
einerseits und dem Großherzogthume Sachsen-Weimar andererseits soll vom 1. April 
d. J. an dergestalt ein freyer gegenseitiger Verkehr bestehen, daß die von den beyder- 
seitigen Unterthanen innerhalb jener Lande zu verfuͤhrenden Waaren aller Art 
überall den eigenen inländischen Waaren völlig gleich behandelt werden, auch in 
dem Gebiethe des einen der beyden kontrahirenden Theile, so weit sich die Be- 
stimmumgen dieses Artikels darauf erstrecken, die Unterthanen des anderen Theiles 
nirgends einem Binnenzoll, außer dem an Sachsen Weimar-Eisenach zu entrich- 
tenden Thüringenschen Geleite, so wie es gegenwärtig in der Stadt und in dem 
Gebiethe Erfurt, in der Stadt und in dem Gebiethe Gotha und in dem Groß- 
herzogthume Sachsen Weimar-Eisenach erhoben wird, oder so wie es künftig, in 
Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels 8 dieses Vertrages wird erhoben wer- 
den, unterliegen sollen, es mag dieser Binnenzoll unter dem Nahmen Geleit oder 
einem anderen Nahmen bis dahin bestanden haben. 
Ausgenommen von dieser Freyheit des Verkehrs sind: 
a) Salz und Spielkarten, indem der Verkehr mit diesen Gegenständen den in 
den Landen eines jeden der kontrahirenden Theile hierüber bestehenden An- 
ordnungen unterworfen bleibt; 
b) alle Gegenstände, von welchen beh der Erzeugung oder Bereitung im In- 
lande eine Abgabe erhoben wird. Der freye Verkehr mit diesen Gegen- 
ständen (bd) aus einem Gebiethe in das andere findet nur mit der Ein- 
schränkung Statt, daß dieselben, wenn sie in das Gebieth des andern kon- 
trahirenden Theiles eingebracht werden, daselbst einer Abgabe unterliegen 
welche derjenigen gleich kommt, womit die eigenen inlandischen Erzeugnisse 
derselben Art belastet sind. 
Artikel 5. 
In Absicht des Verkehrs zwischen der Stadt Er furt und den Großherzog= 
lich Sachsen-Weimar'schen Landen, sowohl was den Eingang als die Durchfuhr 
anbelangt, sollen vom 1. April d. J. an die bepyderseitigen Unterthanen derge- 
stalt gleich behandelt werden, daß einerseits die Großherzoglichen Unterthanen in 
der Stadt Erfurt dieselben Vortheile und Begünstigungen genießen, welche den 
eigenen Preußischen Unterthanen des Landkreises Erfurt und der Kreise 
Schleußingen und Ziegenrück daselbst zustehen, andererseits aber auch den
	        
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