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Zwischen folgenden Preußischen Landestheilen, als:
a) dem Landkreise Erfurt,
b) dem Kreise Schleußingen,
) dem Kreise Ziegen rück ·
einerseits und dem Großherzogthume Sachsen-Weimar andererseits soll vom 1. April
d. J. an dergestalt ein freyer gegenseitiger Verkehr bestehen, daß die von den beyder-
seitigen Unterthanen innerhalb jener Lande zu verfuͤhrenden Waaren aller Art
überall den eigenen inländischen Waaren völlig gleich behandelt werden, auch in
dem Gebiethe des einen der beyden kontrahirenden Theile, so weit sich die Be-
stimmumgen dieses Artikels darauf erstrecken, die Unterthanen des anderen Theiles
nirgends einem Binnenzoll, außer dem an Sachsen Weimar-Eisenach zu entrich-
tenden Thüringenschen Geleite, so wie es gegenwärtig in der Stadt und in dem
Gebiethe Erfurt, in der Stadt und in dem Gebiethe Gotha und in dem Groß-
herzogthume Sachsen Weimar-Eisenach erhoben wird, oder so wie es künftig, in
Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels 8 dieses Vertrages wird erhoben wer-
den, unterliegen sollen, es mag dieser Binnenzoll unter dem Nahmen Geleit oder
einem anderen Nahmen bis dahin bestanden haben.
Ausgenommen von dieser Freyheit des Verkehrs sind:
a) Salz und Spielkarten, indem der Verkehr mit diesen Gegenständen den in
den Landen eines jeden der kontrahirenden Theile hierüber bestehenden An-
ordnungen unterworfen bleibt;
b) alle Gegenstände, von welchen beh der Erzeugung oder Bereitung im In-
lande eine Abgabe erhoben wird. Der freye Verkehr mit diesen Gegen-
ständen (bd) aus einem Gebiethe in das andere findet nur mit der Ein-
schränkung Statt, daß dieselben, wenn sie in das Gebieth des andern kon-
trahirenden Theiles eingebracht werden, daselbst einer Abgabe unterliegen
welche derjenigen gleich kommt, womit die eigenen inlandischen Erzeugnisse
derselben Art belastet sind.
Artikel 5.
In Absicht des Verkehrs zwischen der Stadt Er furt und den Großherzog=
lich Sachsen-Weimar'schen Landen, sowohl was den Eingang als die Durchfuhr
anbelangt, sollen vom 1. April d. J. an die bepyderseitigen Unterthanen derge-
stalt gleich behandelt werden, daß einerseits die Großherzoglichen Unterthanen in
der Stadt Erfurt dieselben Vortheile und Begünstigungen genießen, welche den
eigenen Preußischen Unterthanen des Landkreises Erfurt und der Kreise
Schleußingen und Ziegenrück daselbst zustehen, andererseits aber auch den