In hal t.
Seite des
Regierungs-
Blattes.
Nr. der
Bekannt-
machung.
Gesandtschaften:
a) Großherzogliche am Kaifserlich Oesterreich'schen Hofe
b) Königlich Französische am Großherzoglichen Hofe
c) Königlich Sächsische am Großherzoglichen Hofe "]
Geschäftsthátigkeit der beyden Landesregierungen zu Weimar und
zu Eisenach. Diesfallsige Uebersichten . . .
Gesindeordnung. Siehe Dienstbothen.
Grundstücke. Bestimmung über die Befreyung vom Lehengelde
bey'm Zusammenkaufen und Zusammentauschen vorher zerschlage-
ner, zu Entrichtung von Lehengeld verpflichteter Grundstuͤcke (ver-
gleiche auch Reg. Blatt v. J. 1830 S. 6 Nr. II) .
Gütergemeinschaft unter den Eheleuten in dem Patrimonial-
Amte Lengsfeld. Gesetz darüber vom 4. Januar 1881
H.
Handelsverträge:
1) mit dem Koͤnigreiche Preußen und zwar:
A. vom 11. Februar 1831 „ . . .
a) Bekanntmachung der Landes-Direktion vom 4. May 1881
wegen der diesfalls erforderlichen Ursprungsbesch
und Legitimationen mit den Schematen zu diesen, ingl.
wegen der, von den Großherzoglichen Staatsunterthanen
bey Einbringung der im Art. 4 unter b genannten Er-
zeugnisse und Fabrikate in die bezeichneten Königl. Preuß.
Landestheile zu entrichtenden Ausgleichungsabgaben
b
des Art. 8 dieses Vertrages
Bekanntmachung der Landes= Direktion vom 10. May 1831
über die Eingangsabgaben in der Stadt Erfurt aa) vom
reinen oder gemischten Weitzenmehl 10) vom Mehl aus
anderen Getreidearten
Bekanntmachungen der handes Direktion vom 4. und 10.
-
4
.“
May 1831 wegen Aufhebung des Verbothes der Einbringung
von Schuhmacherwaaren aus dem Königreiche Preußen
in das Großherzogthum zum Verkaufe auf den Jahrmärkten,
und deren Erstreckung auf das Einbringen dieser Waaren
aus allen übrigen, im Königl. Preuß. Zollvereine begriffe-
nen Staaten (bergl. auch Regierungs Blatt vom Jahre
1830 S. 104 Nr. VII) . .
Großherzogl. Patent vom 10. May 1881 zu Erläuterung
217.
123.
123.
11—14.
218.
6, 6.
37—41.
41—438.
49—51.
52.
46, D.
67.
III.