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8. 2.
Die Immatrikulation geschieht durch eigenhaͤndige Einzeichnung des Nahmens,
Vaterlandes, Geburtsortes und Studiums in das Album der Universitaͤt, in wel
chem zugleich der Rahme des Vaters oder des Vormundes bemerkt werden muß,
und durch Angelobung auf die akademischen Gesetze in die Hand des Prorektors.
Der Vollziehungs-Akt ist die Aushändigung der Immatrikulations-Urkunde.
g. 8.
Wer einen oder alle Vortheile des akademischen Buͤrgerrechtes erlangen will,
muß sich laͤngstens den dritten Tag nach seiner Ankunft in Jena bey dem Uni-
versitäts-Diener zur Immatrikulation anmelden, und hat demselben die zur Er-
langung der Immatrikulation nöthigen Zeugnisse einzuhändigen.
g. 4.
Die von anderen Universitaͤten Kommenden haben bey ihrer Ankunft auch
die Matrikel der zuletzt besuchten Universität an den Universitäts-Diener abzu-
geben.
g. 5.
Wer die vorgeschriebene Anmeldung unterlaͤßt, oder nach geschehener An-
meldung der Anordnung des Prorektors durch den Universitäts-Diener nicht
Folge leistet, wird zur Immatrikulatlon förmlich vorgeladen. Wer auf diese
Vorladung nicht erscheint, ist für das laufende akademische Halbjahr zur Imma-
trikulation unfähig, und hat sich sofort aus der Universitats-Stadt zu entfernen.
# 6.
Zur Immatrikulation wird nur zugelassen, wer ein gültiges Zeugniß seines
Wohlverhaltens (testimonium morum) bepbringt. Landeskinder, d. h. Unter-
thanen eines der Durchlauchtigsten Erhalter der Universität, haben noch beson-
ders, sie mögen nun entweder unmittelbar von Schulen oder von einer anderen
uUniversität kommen, Dimissions-Scheine, und wenn sie aus anderen Verhältnis-
sen in die Universitäts-Verhältnisse eintreten wollen, Erlaubnißscheine von den
zuständigen Landesbehörden beyzubringen. Von der Beybringung eines Sitten-
zeugnisses sind diejenigen befreyt, welche bereits in öffentlichen Aemtern stehen
und bloß zur Erlangung einer akademischen Würde der Immatrikulation bedürfen.