Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

die Befreyung. Derselbe hat daher diesen Schein sowohl, uls das akademische 
Armuthszeugniß dem Quästor vorzulegen, von welchem ihm, gegen Erlegung von 
sechs Groschen bey Befreyung vom ganzen, und von drey Gdoschen bey Be- 
freyung vom halben Honorar und gegen Bezahlung des Beleggeldes, ein Admis- 
sions-Schein ausgefertiget wird. 
  
g. 39. 
Bey Vorlesungen, welche die Lehrer auf Ersuchen einer Anzahl von Studi- 
renden halten, kann auf die Armuthszeugnisse derer, welche unter jener Anzahl 
sich befinden, keine Rücksicht genommen werden. 
g. 40. 
Was die Benutzung der Bibliothek, der botanischen Gaͤrten, des Minera- 
lien = Kabinets, der Museen, der Sternwarte, und die Theilnahme an den Se- 
minarien, der klinischen Anstalt und dem Entbindungs-Institute betrifft: so ha- 
ben sich die Studirenden nach den Gesetzen dieser Anstalt und den Anordnungen 
ihrer Vorsteher zu richten. 
D. Ueber die akademischen Disziplinar-Strafen. 
g. 41. 
Um gute Ordnung zu erhalten, den Studirenden die Erreichung ihres Zweckes 
zu erleichtern und der Anstalt ihr Bestehen und ihre Wirksamkeit zu sichern, ist 
es nothwendig, die Achtung und das Ansehen der dafür gegebenen Gesetze auf- 
recht zu halten und zu befestigen; darum werden Strafen angedrohet und vollzo- 
gen. Alle Studirende sind auf gleiche Weise den Gesetzen unterworfen. 
S. 42. 
Die akademischen Strafen sind: Verweis, Geldbuße, Karzer-Arrest, Ein- 
zeichnung in das Strafbuch und Verweisung von der uUniversitat, entweder mit- 
telst des Consilü abeundi oder der Relegation, in außerordentlichen Fallen Fe- 
stungs = Arrest. Die polizeyliche Wegweisung, welche nach §.S. 76, 112 und 132 
eintreten kann, ist als Strafe nicht zu betrachten. 
g. 43. 
Die Verweise ertheilt in der Regel der Prorektor allein; sie sind als geschärft 
anzusehen, wenn sie vor dem Konsilium oder dem akademischen Senate erfolgen.
	        
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