Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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S. 44. 
Alle Geldstrafen, welche gegen Studirende erkannt werden, fallen der Biblio- 
theks = Kasse anheim und sind längstens vier Wochen nach geschehener Eröffnung 
des Straferkenntnisses, bey Vermeidung der Erekution oder überhaupt harterer 
Maßregeln, zu erlegen. 
g. 45. 
Der Karzer-Arrest ist von zweyerley Art, einfacher oder geschaͤrfter. Bey 
dem einfachen ist es nach dreymahl 24 Stunden dem Inkarzerirten erlaubt, die 
von ihm unterzeichneten Vorlesungen zu besuchen, nach deren Beendigung er sich 
jedoch sofort auf das Karzer zu begeben hat. Wer die Bedingungen des gelin- 
den Karzer-Arrestes nicht erfüllt, hat geschärften zu erwarten. Der geschärfte 
zeichnet sich aus, entweder durch das Lokal oder durch das Versagen jener Er- 
laubniß; auch können beyde Arten der Schärfungen vereiniget werden. 
S. 46. 
Das hoöchste des einfachen Karzer-Arrestes ist vier Wochen, das höchste des 
geschärften drey Wochen. Der eine, wie der andere muß in ununterbrochener 
Dauer abgehalten werden, Krankheitsfalle ausgenommen. 
. 47. 
Die Aufsicht über die Karzer hat das Universitäts = Amt, unter Leitung des 
Prorektors. 
S. 48. 
Die Karzer-Strafe muß unmittelbar nach Eröffnung des Erkenntnisses oder 
spatestens zwey Stunden nachher angetreten werden. Wer nach zweymahliger 
offizieller Erinnerung seinen Karzer-Arrest nicht antritt, hat härtere Maßregeln 
und nach Befinden die Entfernung von der Universität zu erwarten. 
8. 49. 
Inkarzerirte haben auf nichts weiter Anspruch, als auf die gewoͤhnlichen 
Nahrungsmittel und die nothdürftigsten Bequemlichkeiten nebst Büchern und Schreib- 
zeug. Dem Karzer-Warter ist daher auch außer der Herbeyschaffung dieser Be- 
dürfnisse etwas Mehres nicht anzusinnen. Die Uebertretung dieser Vorschrift hat 
der Karzer-Warter seiner Pflicht gemäß sofort dem Universitäts-Amte anzuzeigen.
	        
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