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S. 44.
Alle Geldstrafen, welche gegen Studirende erkannt werden, fallen der Biblio-
theks = Kasse anheim und sind längstens vier Wochen nach geschehener Eröffnung
des Straferkenntnisses, bey Vermeidung der Erekution oder überhaupt harterer
Maßregeln, zu erlegen.
g. 45.
Der Karzer-Arrest ist von zweyerley Art, einfacher oder geschaͤrfter. Bey
dem einfachen ist es nach dreymahl 24 Stunden dem Inkarzerirten erlaubt, die
von ihm unterzeichneten Vorlesungen zu besuchen, nach deren Beendigung er sich
jedoch sofort auf das Karzer zu begeben hat. Wer die Bedingungen des gelin-
den Karzer-Arrestes nicht erfüllt, hat geschärften zu erwarten. Der geschärfte
zeichnet sich aus, entweder durch das Lokal oder durch das Versagen jener Er-
laubniß; auch können beyde Arten der Schärfungen vereiniget werden.
S. 46.
Das hoöchste des einfachen Karzer-Arrestes ist vier Wochen, das höchste des
geschärften drey Wochen. Der eine, wie der andere muß in ununterbrochener
Dauer abgehalten werden, Krankheitsfalle ausgenommen.
. 47.
Die Aufsicht über die Karzer hat das Universitäts = Amt, unter Leitung des
Prorektors.
S. 48.
Die Karzer-Strafe muß unmittelbar nach Eröffnung des Erkenntnisses oder
spatestens zwey Stunden nachher angetreten werden. Wer nach zweymahliger
offizieller Erinnerung seinen Karzer-Arrest nicht antritt, hat härtere Maßregeln
und nach Befinden die Entfernung von der Universität zu erwarten.
8. 49.
Inkarzerirte haben auf nichts weiter Anspruch, als auf die gewoͤhnlichen
Nahrungsmittel und die nothdürftigsten Bequemlichkeiten nebst Büchern und Schreib-
zeug. Dem Karzer-Warter ist daher auch außer der Herbeyschaffung dieser Be-
dürfnisse etwas Mehres nicht anzusinnen. Die Uebertretung dieser Vorschrift hat
der Karzer-Warter seiner Pflicht gemäß sofort dem Universitäts-Amte anzuzeigen.