Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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##. 50. 
Ohne die schuldigen Gebühren entrichtet zu haben, wird Niemand seines 
Karzer-Arrestes entlassen. Die Sitzgebühren betragen für jeden der ersten drey 
Tage 6 gr., für jeden der folgenden aber 1 gr. Sie sind jederzeit für die ganze 
zuerkannte Strafzeit zu entrichten. 
8. 51. 
Durch die Einzeichnung in das Strafbuch unterwerfen sich die dazu Verur- 
theilten für künftige Vergehungen einer härteren, als der sonst gesetzlichen Strafe, 
nahmentlich der Verweisung von der Universität, nach dem Ermessen der akade- 
mischen Behörden. 
g. 562. 
Auf die Einzeichnung in das Strafbuch kann nach Befinden neben allen bis 
jetzt genannten Strafen erkannt werden. 
g. 53. 
Alle von anderen Universitaͤten Relegirte oder Konsiliirte haben sich bey ver- 
statteter Aufnahme (§. 8) der Einzeichnung in das Strafbuch zu unterwerfen. 
g. 54. 
Wer sich der Einzeichnung in das Strafbuch weigert, wird sofort von der 
Universitaͤt entfernt. 
g. 65. 
Das Consilium abcundl ist die mildere Art der Verweisung von der Uni—- 
versitaͤt und straft durch temporaͤre Entziehung des akademischen Buͤrgerrechtes, 
wovon jedes Mahl den befreundeten Universitaͤten Nachricht zu geben ist. 
g. 56. 
Die Dauer des Consilii abeundi wird in dem Straferkenntnisse mit ausge- 
sprochen. Sie darf nicht unter einem halben Jahre und nicht uͤber zwey Jahre 
erkannt werden. Nach Ablauf der erkannten Zeit kann die Immatrikulation auf 
die F. 8 vorgeschriebene Weise von Neuem gesucht werden. Ob die Immatriku- 
lation zu verstatten, haͤngt dann von dem Ermessen der akademischen Behoͤrden ab.
	        
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