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g. 90.
Beleidigungen, die sich Studirende unter einander oder gegen andere Perso-
nen erlauben, werden nach der in dem gemeinen Rechte angenommenen Stufen-
folge mit strengem Karzer-Arrest, dem Consilio abeundi oder der Relegation
bestraft. Die sonst gesehliche Privat-Genugthuung, mit Ausnahme der stimato-
rischen Klage, bestehet für sich.
g. 91.
Als qualifizirte Beleidigungen werden angesehen und mit vorzuͤglicher Strenge
geahndet:
1) Bttidiangen gegen Personen, welche bey der Universität öffentlich ange-
stellt sind,
2) Beleidigungen solcher Personen, welche zur Erhaltung der guten Ordnung
oder sonst für öffentliche Zwecke in Thatigkeit gesetzt werden,
3) Beleidigungen der Diener in den Hoörsälen,
4) Beleidigungen gegen Reisende und Fremde, gegen die Hauswirthe, Spei-
sewirthe und Aufwärter, gegen die Käufer und Verkäufer auf den Jahr-
märkten, gegen die Gäste bey Hochzeiten, Kindtaufen und anderen Ehren-
gelagen. Schon das bloße ungesittete Zudrängen, Zu= und Nachrufen
aller E*7f zieht dreytägige Karzer= oder nach Befinden härtere Strafe
nach sich
g. 92.
Die gesetzliche Strafe des Fenstereinwerfens ist Verweisung von der Univer-
sität, des einen oder des anderen Grades, in der Regel durch Relegation. Diese
Strafe wird geschärft, wenn die Ungebührniß eine obrigkeitliche Person trifft.
g. 98.
Ebenfalls mit Relegation, die nach Befinden bis zum höchsten Grade ge-
schärft werden kann, ist die so genannte Verrufserklärung zu bestrafen an denje-
nigen, von welchen sie ausgegangen oder verbreitet oder auf irgend eine Art
wirksam gemacht worden ist. Schon die bloße Bedrohung mit einer Verrufser-
klärung wird mit dem Consilio abeundi bestraft.