Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1831. (15)

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g. 94. 
Bey den §.5. 92 und 98 verpoͤnten Handlungen sind erwiesene Anzeigen 
hinreichend, um gegen den Verdaͤchtigen mit Verweisung von der Universitaͤt 
zu verfahren. 
g. 95. 
Alle vollbrachten Zweykaͤmpfe auf Pistolen oder so genannte Parisiens, in- 
gleichen alle diejenigen, welche Tod und Lebensgefahr zur unmittelbaren Folge 
haben, so wie die bloße Ausforderung von Seiten eines Studirenden an einen 
nicht Studirenden werden zur Untersuchung und Bestrafung an das Kriminal-Ge- 
richt abgegeben. Schon die förmliche Herausforderung zu Duellen auf Distolen 
oder Parisiens wird mit dem Consilio abeundi bestraft. 
g. 96. 
Für diejenigen Duellanten, welche nicht vor das Kriminal-Gericht gehören, 
treten folgende Strafbestimmungen ein: 
I. bey intendirten, aber nicht vollzogenen Duellen: 
1) für den Herausforderer, zwölf Tage, 
2) für denjenigen, welcher die Herausforderung überbracht hat, oder sonst 
dabey thätig gewesen ist, acht Tage, und 
3) für denjenigen, welcher die Hcrausforderung angenemmen, ebenfalls acht 
Tage geschärfter Karzer-Arrest, 
vier Thaler Anzeigegebühren, wozu der Herausforderer die eine, der 
Herausgeforderte aber die andere Hälfte beyzutragen hat. Für die Be- 
zahlung der Anzeigegebühren haftet zunächst der Herausforderer. 
Die Auslieferung der zum Duelle bestimmten Waffen in Natur oder bey 
vorgeschützter und glaubhaft bescheinigter Unmoglichkeit, die Auslieferung 
bewirken zu können, statt deren acht Thaler, die zur einen Hälfte von 
dem Herausforderer, zur anderen Hälfte aber von dem Herausgeforder- 
ten beyzubringen sind. 
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S. 97. 
II. Bey wirklich vollzogenen Duellen: 
1) für den Herausforderer, drey Wochen, 
2) für den, welcher die Herausforderung überbracht hat, oder sonst daben 
thatig gewesen ist, vierzehen Tage,
	        
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