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drey Wochen geschärfter Karzer-Arrest, nach Befinden Verweisung von
der Universität des einen oder des anderen Grades ein,
Studirende, welche ein Duell auf ihrer Stube geschehen lassen, sind in
eine Geldstrafe von zwey Thalern, die Hauswirthe aber, die ein in
ihrem Hause vollzogenes und ihnen zur Kenntniß gekommenes Duell
nicht zur Anzeige bringen, in eine Geldstrafe von fünf Thalern verfallen.
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g. 99.
Die Beflissenen der Medizin oder Chirurgie, welche bey einem Duelle den
ersten Verband besorgt haben, sind verpflichtet, sofort nach Leistung dessen, was
die Noth erfordert, dem Universitäts-Physikus oder, wenn derselbe abwesend ist,
einem andern Mitgliede der medizinischen Fakultät die Anzeige davon zu machen.
Der Arzt, welchem die Anzeige geschieht, ist zur weiteren Anzeige bey dem Uni-
versitäts-Amte nicht verpflichtet; aber die Vernachlässigung jener Obliegenheit hat
achttägigen geschärften Karzer -Arrest und bey nicht ganz leichten Verwundungen
härtere Strafe zur Folge. Ist die Verwundung so beschaffen, daß die uUncer-
suchung gegen die Duellanten an das Kriminal-Gericht verwiesen werden muß:
so geht auch die Untersuchung und Bestrafung solcher Vernachlassigungen an den
Kriminal-Richter über.
. 100.
Noch ist den Studirenden verbothen:
I. bey geschärftem Karzer-Arrest oder nach Befinden Verweisung von der Uni-
versität:
a) das Beherbergen, ingleichen die feyerliche Begleitung konfilürter oder mit
der Relegation belegter Studenten, .
b) das eigenmachtige Auftreten von mehr als dreyen vor öffentlichen Behör-
den, auch bey gegründeten Beschwerden und sonst erlaubten Zwecken,
c) das Eindringen in die Hörsäle zum Hospitiren wider den Willen des
Lehrers,
4) alle Störungen der Ruhe, der Ordnung und des Anstandes in den Hör-
sälen, wohin auch das Mitbringen der Tabackspfeifen und der Hunde
zu rechnen ist,