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e) das Schießen, das Feuerwerken in der Stadt und den Vorstaͤdten und
an anderen Orten, wo es gefaͤhrlich und unschicklich ist,
1) das Anzünden von Feuern, ingleichen das Fackeltragen in der Stadt oder
den Vorstadten;
II. bey Karzer-Strafe oder Verweis:
a) das Wohnen in der Vorstadt ohne Erlaubniß (5. 22),
b) das Maskiren oder Verkleiden, besonders bey Schlittenfahrten und zu
Fastnachtszeiten, sowie überhaupt das Tragen unanständiger Kleidung
auf den Straßen und in den Hörsälen,
c) das Jagen und Fischen ohne Erlaubniß des Jägers oder Fischberechtigten,
) das Baden an offenen Plätzen nahe an der Stadt oder der Landstraße;
III. bey einer Geldstrafe von zwey Thalern:
a) das Rappieren auf den Zimmern und auf den Straßen, da es auf offe-
nen Hausfluren und an ganz freyen Plätzen geschehen darf,
das zu schnelle Reiten und Fahren in den Straßen der Stadt und der
Vorstadt,
das Verunreinigen der Straßen, besonders durch Auswerfen aus den Fen-
stern. Für die Strafe haftet in diesem Falle cventuuliter derjenige,
aus dessen Fenster die Verunreinigung geschehen.
b
4
5. 101.
Bey Vergehungen, welche in Haufen begangen sind, soll derjenige, dessen
Gegenwart in dem Haufen erwiesen ist, nicht mit der Entschuldigung gehört wer-
den, daß er bey der Vergehung nicht weiter thätig gewesen sey. Dieses gilt
insonderheit auch von den oben F. 75 bedroheten Handlungen. — Mit vorzüg-
licher Strenge wird jeder Erzeß bestraft, welchen Studirende aus dem Grunde
begehen, um über ein gesprochenes Straferkenntniß sich zu dußern.
F. Das Verfahren in Disziplin= und Polizey-Sachen betreffend.
. 102.
Das Verfahren in Disziplin= und Polizey-Sachen der Studirenden ist rein
inquisitorisch und summarisch.