Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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b) Nachrichten von Beförderungen, Ehrenauszeichnungen, Stellenverleihungen 
und Belohnungen; 
c) kurze Nekrologe verdienter Staatsdiener und anderer um das Gemein- 
wohl verdienter Personen; 
d) allgemeine Polizey-Notizen, z. B. Volkslisten, Frucht= und Viktualien- 
Preise; » 
e) Nachrichten von wichtigen Zeitereignissen und Erfindungen, Aufsaͤtze uͤber 
Land= und Hauswirthschaft, Kuͤnste, Manufakturen und Fabriken. 
Alle übrige, bisher in das Wochenblatt aufgenommene Gegenstände bilden 
künftig die zweyte Abtheilung und werden als Beylage abgedruckt, 
nahmentlich 
a) die einer eiligen Bekanntmachung bedürfenden Verordnungen der Ober- 
behörden (vorbehältlich, in soweit sie sich mit fortdauernder Bedeutung 
an die Landesgesetze anschließen, ihres Wiederabdrucks im nächsten Re- 
gierungs-Blatte), ingleichen alle sonstige vorübergehende Bekanntmachungen, 
Erinnerungen und Aufforderungen von Seiten der Landes-Kollegien; 
b) alle gerichtliche Bekanntmachungen in Parthey= und untersuchungssachen, 
Subhastationen, Ediktalien, Steckbriefe u. s. w.; 
c) Anfragen, Geburts= und Sterbefäálle, Feilbietungen und dergleichen. 
In Ansehung der vorstehend unter 1 a, b und d, ingleichen unter 2 a 
und b bezeichneten Gegenstände ist die Weimar'sche Zeitung forthin als 
ein amtliches Blatt zu betrachten, so daß, dem Patente vom 18. März 
1817 gemäß, 
a) diejenigen Verordnungen, Beschlüsse und Bekanntmachungen der Landes- 
Kollegien, Departements und offentlichen Institute, welche in die Wei- 
mar'sche Zeitung eingerückt werden, dadurch zu einer förmlichen Be- 
kanntmachung gelangen, nach welcher sich niemand mit Unwissenheit 
derselben soll entschuldigen können; 
b) im Weimar'schen Kreise, mit Einschluß des Jena'schen Landestheils, und 
im Neustädt'schen Kreise jedes Gericht und jede Gemeinde ein Exremplar 
der Weimar'schen Zeitung und des Regierungs-Blattes auf Kosten der 
Gerichts= und respektive Gemeindekasse anzuschaffen, der Schuldheiß oder 
Vorsteher jedes Orts aber darauf zu sehen verpflichtet ist, daß beyde 
Blätter pünktlich an die Gemeinde gelangen, auch überdieß was die Ge- 
setze, die Verordnungen und den amtlichen Theil der Zeitung betrifft, 
in den Gemeindeversammlungen deutlich vorgelesen und zum Nachschla- 
gen in jährlich zu heftenden Bänden aufbewahrt werden.
	        
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