Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

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der freyen Presse“ und Aufforderungen, demselben beyzutreten, verbreitet 
worden. Dieser also benannte Verein bezweckt jenen Ankuͤndigungen zu Folge: 
den umsturz der jetzt bestehenden öffentlichen Verhältnisse 
in Deutschland, die Organisation eines deutschen Reiches 
mit demokratischer Verfassung u. s. w. 
durch-druckschriftliche Herabwürdigung und Verleumdung der Re- 
genten und Regierungen, durch druckschriftliche Aufwiegelung zur 
Empörung, durch gröstmögliche Verbreitung der hierzu geeigne- 
ten Schriften auf bestimmt vorgezeichneten Wegen der Widersetz- 
lichkeit gegen die obrigkeitlichen Behörden u. s. w. 
Daß ein solcher mehrfach verbrecherischer, insonderheit hochver- 
rätherischer Verein in unserm Großherzogthume Theilnahme finden werde, 
haben Wir in landeöfürstlichen Vertrauen nie gefürchtet, und dieses Vertrauen 
hat sich, abgesehen von einigen Verführten oder Verirrten, denen Wir vaäterlich 
verzeihen wollen, auch gerechtfertiget. Um jedoch Unserer bundesmäßigen Ver- 
pflichtung zu genügen und jeder weiteren Verführung und Verirrung vorzubeu- 
gen, welche die Häupter des Vereines zu erreichen hofften, indem sie demselben, 
im offenbaren Widerspruche freylich mit ihren ausdrücklichen Erklärungen, sogar 
noch den Schein der Gesetzlichkeit beyzulegen trachteten, bedarf es bloß — Wir 
bauen darauf — dieser abmahnenden Verständigung unserer getreuen Unter- 
thanen über jene Zwecke eines Komplottes, welches die öffentliche Ruhe und 
Sicherheit wie alle bürgerliche Ordnung gefahrdet, und über die von Unseren 
Landes-Justiz-Kollegien einhellig anerkannte höchste Strafbarkeit desselben nach 
Maßgabe der bestehenden Gesetze. Auf alle Fälle wird hierdurch einem 
Jeden, welcher sich wider Erwarten nicht abmahnen lassen sollte, im voraus 
die Ausrede benommen, daß er die wahre Bedeutung und die große Straf- 
barkeit seiner Handlung nicht gekannt, vielmehr darüber in Irrthum sich be- 
funden habe. 
Wir verordnen daher zugleich: 
Gegen alle Arten und Grade fortgesetzter oder künftiger 
Theilnahme an dem erwähnten Vereine oder an anderen, 
dieselben Merkmahle der Gesetzwidrigkeit und Gefährlich- 
keit an sich tragenden, Verbindungen haben Unsere Poli-
	        
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