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ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu seyn, werden nach vor-
gaͤngiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert.
Auslieferung der Ausländer.
Artikel 6.
Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Individuen,
welche weder des einen noch des anderen Staates Unterthanen sind, werden, wenn
sie Strafgesehe des einen der beyden Staaten verletzt zu haben beschuldigt sind,
demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vorgängige Regquisition
gegen Erstattung der Kosten, ausgeliefertz es seyn denn, daß der Staat, welchem
er als Unterthan angehört, auf die vorher von dem requirirten gemachte Anzeige
der Verhaftung, jene Uebertreter selbst reklamirt und ihre Auslieferung zur eige-
nen Bestrafung in Antrag bringt.
Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung.
» Artikel 7.
In denselben Faͤllen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung ei-
nes Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem anderen
Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.
Stellung der Jeugen.
Artikel 8.
In Kriminal-Fallen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte
der untersuchung nothwendig ist, foll die Stellung der Unterthanen des einen
Staates vor das untersuchungsgericht des anderen zur Ablegung des Zeugnisses,
zur Konfrontation oder Rekognition, gegen vollständige Vergütung der Reise-
kosten und der Versaäuumniß, nie verweigert werden.
Artikel 9.
Da mmmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung der
Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden
soll: so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, weder vorgängige
reversales de obserrando reciproco zu erfordern, noch, dafern sic nur eine
Provinzial-Behörde ist, in der Regel erst die besondere Genehmigung der ihr
vorgesetzten Ministerial-Behörde einzuholen, es sey denn, daß im einzelnen Falle
die Anwendung des Abkommens noch Zweifel zuließe, oder sonst ganz eigenthüm-
liche Bedenken hervorträten. Unterbehörden bleiben aber unter allen Umständen
verpflichtet, keinen Menschen außer Landes verabfolgen zu lassen, bevor sie nicht