Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1832. (16)

48 
zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen unmittelbar vorgesetzten Behoͤrde 
eingeholt haben. 
Artikel 10. 
In allen strafrechtlichen Fillen, wo die Kosten niedergeschlagen oder auf die 
Kasse des Staates oder der Gerichtsherren übernommen werden müssen, soll die 
requirirende Stelle des einen Staates der requirirten Stelle des anderen Staa- 
tes lediglich die baren Auslagen für Botenlohn und Postgelder, für Abzungs- 
und Verpflegungsgebühren (im weitern Sinne des Wortes, wo nahmentlich auch 
Arzt- und Kurkosten, Lagerstroh, Wäsche und nothdürftige Bekleidungsgegenstände 
darunter begriffen sind), Transport und Bewachung der Gefangenen sowie für 
Kopialien zu berechnen und zu erstatten haben, wogegen alle andere Kosten für 
Protokollirung, Ausfertigung und Mittheilungen, sowie für die an die Gerichts- 
beysitzer oder an das Gericht und die Kassen sonst zu entrichtenden Sporteln bey 
Regquisitionen gegenseitig nicht in Anspruch zu nehmen sind. 
Artikel 1 1. 
Die Dauer dieses Abkommens ist auf zwölf Jahre, vom 1. May 1832 
an gerechnet, festgesetzt. 
Erfolgt Ein Jahr vor dem Ablaufe keine Aufkündigung von der einen oder 
der anderen Seite: so ist es stillschweigend als auf noch zwölf Jahre wei- 
ter verlängert anzusehen. 
Gegenwärtige, auf beyderseitigen höchsten Befehl zwey Mahl gleichlautend 
ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft 
und Wirksamkeit in dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und den 
Fürstenthümern Reuß-Schleitz und Reuß-Gera nebst der Pflege Saalburg haben 
und öffentlich bekannt gemacht werden. 
Weimar am 20. März 1832 und Gera am 28. Februar 1832. 
Großherzoglich Sächsisches Fürstlich Reuß Plautsche 
Staats-Ministerium. Eupdeseuheewlau sw 
(L. I.) C. W. Freyh. von Fritsch. (L. S.) von Strauch. 
Uebereinkunft 
zu Beförderung der Strafrechts-Pflege 
zwischen dem Großherzogthume Sach- 
sen Weimar-Eisenach und den Fürsten- 
thümern Reuß-Schleitz und Reuß-Gera 
nebst der Pflege Saalburg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.