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zu dieser Auslieferung die Autorisation der ihnen unmittelbar vorgesetzten Behoͤrde
eingeholt haben.
Artikel 10.
In allen strafrechtlichen Fillen, wo die Kosten niedergeschlagen oder auf die
Kasse des Staates oder der Gerichtsherren übernommen werden müssen, soll die
requirirende Stelle des einen Staates der requirirten Stelle des anderen Staa-
tes lediglich die baren Auslagen für Botenlohn und Postgelder, für Abzungs-
und Verpflegungsgebühren (im weitern Sinne des Wortes, wo nahmentlich auch
Arzt- und Kurkosten, Lagerstroh, Wäsche und nothdürftige Bekleidungsgegenstände
darunter begriffen sind), Transport und Bewachung der Gefangenen sowie für
Kopialien zu berechnen und zu erstatten haben, wogegen alle andere Kosten für
Protokollirung, Ausfertigung und Mittheilungen, sowie für die an die Gerichts-
beysitzer oder an das Gericht und die Kassen sonst zu entrichtenden Sporteln bey
Regquisitionen gegenseitig nicht in Anspruch zu nehmen sind.
Artikel 1 1.
Die Dauer dieses Abkommens ist auf zwölf Jahre, vom 1. May 1832
an gerechnet, festgesetzt.
Erfolgt Ein Jahr vor dem Ablaufe keine Aufkündigung von der einen oder
der anderen Seite: so ist es stillschweigend als auf noch zwölf Jahre wei-
ter verlängert anzusehen.
Gegenwärtige, auf beyderseitigen höchsten Befehl zwey Mahl gleichlautend
ausgefertigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft
und Wirksamkeit in dem Großherzogthume Sachsen Weimar-Eisenach und den
Fürstenthümern Reuß-Schleitz und Reuß-Gera nebst der Pflege Saalburg haben
und öffentlich bekannt gemacht werden.
Weimar am 20. März 1832 und Gera am 28. Februar 1832.
Großherzoglich Sächsisches Fürstlich Reuß Plautsche
Staats-Ministerium. Eupdeseuheewlau sw
(L. I.) C. W. Freyh. von Fritsch. (L. S.) von Strauch.
Uebereinkunft
zu Beförderung der Strafrechts-Pflege
zwischen dem Großherzogthume Sach-
sen Weimar-Eisenach und den Fürsten-
thümern Reuß-Schleitz und Reuß-Gera
nebst der Pflege Saalburg.