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Großherzogl. S. Weimar -Eisenach'sches
Regierungs= Blakk.
Nummer 9. Den 24. April 1832.
Bekanntmachungen.
II.Die im Jahre 1816 getroffene Anordnung, nach welcher allenthalben
da, wo sich Landstraßen und Vizinal-Wege kreuzen oder theilen, von den be-
trofenen Gemeinden Wegweiser errichtet werden sollen, ist hin und wieder in
Vergessenheit gerathen und es fehlen an manchen Kreuzstraßen 2c. diese Weg-
weiser gänzlich.
Wir ertheilen deshalb den Großherzoglichen Aemtern, sowie den Stadt-
räthen und Gerichten, andurch die Amweisung, dafür zu sorgen, daß gehörig in
die Augen fallende mit Oehlfarbe schwarz und gelb anzustreichende, die Richkung
der fraglichen Straßen genau bezeichnende, Wegweiser überall an den geeigneten
Stellen auf Kosten der betroffenen Gemeinden unverzüglich errichtet und hicrauf
in gutem Stande erhalten werden. Weimar den 20. März 1882.
Großherzoglich Süächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
II. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
wird der, die Bürgerrechts-Gebühren betreffende §. 15 der unter'n 20. Dezem-
ber 1825 erlassenen Stadtordnung für Jena hiermit in folgender Weise abgeändert:
. 15.
Für die Ertheilung des Bürgerrechtes wird, außer den Hrotokoll= und Ver-
pflichtungs- Gebüren, entrichtet:
1. Zur Kämmerey:
1) von Ausländern, und zwar von einer Mannsperson
— 86 Thaler
von einer Frauenöperson. . 18 —
2) von Inlandern, und zwar von einer Mannsperson . . 24 —
von einer Frauensperson . . 12 —
8) von Bürgerskindern . . 12 —
II. Zur Almosenkasse und Industrieschule . 2 —
III. Zum Gotteskassten 2 —